Sollten Sie mit unserem Bescheid über Ihre Beihilfe nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Widerspruch erheben. Dabei sind Sie an die Vorschriften des § 70 Verwaltungsgerichtsordnung gebunden.
Zusammengefasst gilt:
Schriftformerfordernis
Ihr Widerspruch ist nur zulässig, wenn Sie diesen handschriftlich unterzeichnen. Den Widerspruch können Sie per Post oder Telefax an uns übermitteln. Mit einer DE-Mail können Sie uns Ihren Widerspruch auch elektronisch zusenden. Alternativ können Sie auch persönlich zu uns kommen und Ihren Widerspruch mündlich zur Niederschrift vortragen.
Ein Widerspruch, der nur als E-Mail eingereicht oder bei dem lediglich ein unterschriebenes Dokument eingescannt und einer E-Mail beigefügt wird, ist unzulässig.
Rechtsbehelfsfrist
Sie müssen Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Beihilfebescheid bekannt geworden ist, bei uns erheben. Bitte beachten Sie, dass die Frist nicht gewahrt ist, wenn Sie uns lediglich per E-Mail über die Erhebung des Widerspruchs informieren und diesen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist schriftlich nachreichen. Der Bescheid wird mit Fristablauf bestandskräftig und ein Widerspruch damit unzulässig.
Fazit
Um nicht Gefahr zu laufen, dass Ihr Widerspruch wegen formeller Fehler unzulässig ist, reichen Sie diesen bitte postalisch, per Fax, per DE-Mail oder persönlich bei uns vor Ort ein.