Folgende gesetzliche Änderungen haben 2022 Auswirkungen auf die Betriebsrenten der ZVK:
Hinzuverdienst zur Altersrente
Die wegen der Corona-Pandemie seit 2020 erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Frührentner gilt auch 2022.
Rentner, die ihr reguläres Rentenalter noch nicht erreicht haben, können danach auch im Jahr 2022 bis zu 46.060 € hinzuverdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird.
Liegt der Hinzuverdienst über dieser Grenze, wird von der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine Teilrente gewährt. In der Zusatzrente entsteht dann noch kein Anspruch auf Leistungen. Dieser tritt erst ab dem Zeitpunkt ein, von dem an die gesetzliche Rente als Vollrente geleistet wird.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird der Hinzuverdienst nicht mehr angerechnet.
Erhöhung der Pflegeversicherung für Kinderlose
Aufgrund der Pflegereform steigt zum 01.01.2022 der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 % auf 0,35 %. Damit beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag für Beitragszahler ohne Elterneigenschaft 3,4 %. Für alle anderen Beitragszahler bleibt er bei 3,05 % .