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Zusatzversorgung

News zur Zusatzversorgung

Durch das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) wird der Mutterschutz bei Fehlgeburten erweitert.

Durch die neue Regelung gelten die Mutterschutzfristen bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche bei Fehlgeburten.

Die Schutzfrist beträgt gemäß § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bei einer Fehlgeburt ab der

  • 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen,
  • 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen,
  • 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen.

Die Schutzfrist bzw. das daraus resultierende Beschäftigungsverbot gilt nur, sofern sich die Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Wie bei den Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchuG werden auch bei den neuen Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 5 MuSchG Versorgungspunkte als soziale Komponente gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 ZVK-Satzung frühestens ab 01.06.2025 berücksichtigt. Umlagen und Zusatzbeiträge sind dafür nicht zu entrichten. Voraussetzung dafür ist, dass diese Mutterschutzzeiten mit dem Versicherungsmerkmal (VM) 27 durch den Arbeitgeber (z. B. im Rahmen der Jahresmeldungen) an die ZVK übermittelt werden.

 

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