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Kinderfreibeträge für unter 18-jährige Kinder werden bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) grundsätzlich automatisch berücksichtigt. Wird das Kind volljährig, fällt der Freibetrag automatisch weg, sofern dieser nicht bereits beantragt ist.

Sie erhalten für volljährige Kinder den Kinderfreibetrag nur auf Antrag und wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (zum Beispiel wegen Berufsausbildung).

Deshalb sollten Sie bei volljährigen Kindern prüfen, ob Sie den Kinderfreibetrag für 2021 beantragen müssen. Für den Antrag nutzen Sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und die „Anlage Kind“ (Vordruck der Finanzverwaltung). Dieses finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter Steuerformulare.

Fällt der Kinderfreibetrag zunächst ab 01.01.2021 weg, können Sie diesen noch bis spätestens 30.11.2021 für das laufende Jahr beantragen. Die Finanzverwaltung wird dann Ihre Steuermerkmale ändern, was eine Korrektur der Bezügeabrechnung zur Folge hat.

Weitere Details erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt.

So finden Sie uns:

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