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Beamtenversorgung

Mitarbeiterin des KVS im Beratungsgespräch mit einem Beamten.
Ihre Versorgung in guten Händen.

Kommunale Wahlbeamte (Bürgermeister)

1. An wen muss ich mich in Versorgungsfragen wenden?

Für alle Fragen rund um die Versorgung steht Ihnen der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (KVS) in Dresden gern zur Verfügung. Der KVS berechnet und zahlt das Ruhegehalt der kommunalen Wahlbeamten in Sachsen, aber auch der kommunalen Laufbahnbeamten.

2. Welche gesetzlichen Grundlagen sind für die Beamtenversorgung maßgebend?

Rechtsgrundlage für die Versorgung der sächsischen Beamten und ihrer Hinterbliebenen ist das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG).

Die Rechtsstellung des Beamten und somit die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. dem Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG) geregelt.

3. Welche Auswirkungen hat der Amtsantritt auf meine soziale Absicherung?

Mit dem Amtsantritt als hauptamtlicher Bürgermeister werden Sie Beamter auf Zeit. Sie sind damit versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Dienstzeit als Beamter auf Zeit sowie ggf. weitere Zeiten werden in der Beamtenversorgung angerechnet. Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (vgl. Frage 4) erhalten Sie vom KVS Versorgung. Wenn Sie beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit die Voraussetzungen für die Versorgung nicht erfüllen, haben Sie Anspruch auf Altersgeld oder werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (vgl. Frage 5).

Während Ihrer Amtszeit und als Versorgungsempfänger sind Sie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Zu den krankheitsbedingten Aufwendungen erhalten Sie anteilig Beihilfe. Ergänzend zur Beihilfe ist der Abschluss einer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung erforderlich. Ausführlichere Informationen erhalten Sie im FAQ-Beihilfe (Link).

4. Wann erhalte ich Ruhegehalt?

Sie haben Anspruch auf Ruhegehalt, wenn Sie in den Ruhestand treten.

Dies ist nach Ablauf von zwei Amtszeiten von je sieben Jahren der Fall. Bereits nach Ablauf einer Amtszeit treten Sie in den Ruhestand, wenn Sie das 64. Lebensjahr überschritten haben oder wenn Sie das 47. Lebensjahr vollendet und eine Beamtendienstzeit (einschließlich der siebenjährigen Amtszeit) von 18 Jahren erreicht haben.

Von der Rechtsaufsichtsbehörde werden Sie vor Ablauf der Amtszeit zu der Erklärung aufgefordert, ob Sie bereit sind, Ihr Amt im Fall der Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterhin auszuüben. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach oder nehmen Sie die Wahl nicht an, treten Sie nicht in den Ruhestand – es sei denn, Sie haben am Ende Ihrer Amtszeit das 58. Lebensjahr schon vollendet oder haben schon eine Gesamtdienstzeit von 14 Jahren als kommunaler Wahlbeamter abgeleistet.

Sie können auf Ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden

  • mit Vollendung des 65. Lebensjahres
  • bei Vorliegen von Schwerbehinderung mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Darüber hinaus werden Sie in den Ruhestand versetzt, wenn Sie dienstunfähig sind.

Für Bürgermeister gibt es keine gesetzliche Altersgrenze. Allerdings sind Sie nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Bürgermeister wählbar. Ihre Amtszeit können Sie dann noch vollständig ableisten.

 

5. Was passiert, wenn ich ohne Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amt ausscheide?

Wenn Sie nach Ablauf einer Amtszeit aus dem Bürgermeisteramt ausscheiden, haben Sie in der Regel noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt (vgl. Frage 4). Sie haben dann jedoch einen Anspruch auf Altersgeld.

Ihr Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen.

Das Altersgeld beträgt für jedes im Beamtenverhältnis zurückgelegte Jahr 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge. Neben Zeiten im Beamtenverhältnis werden auch Wehr- und Zivildienstzeiten einbezogen, wenn sie nicht in einem anderen Alterssicherungssystem berücksichtigt sind.

Innerhalb eines Monats nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis können Sie schriftlich gegenüber dem KVS den (unwiderruflichen) Verzicht auf das Altersgeld erklären. Sie werden dann für die Dauer Ihrer Amtszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, erhalten also dort Anwartschaften für eine spätere Rente. Sie werden an der Nachversicherung nicht beteiligt, müssen also hierzu keine Beiträge zahlen.

Nachversichert werden Sie auch dann, wenn Sie keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben und die Voraussetzungen für das Altersgeld nicht erfüllen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Sie Ihre (erste) Amtszeit nicht vollständig abgeleistet haben und weniger als 5 Jahre Beamter waren.

Wenn Sie nach einer Amtszeit ohne Anspruch auf Ruhegehalt aus Ihrem Amt ausschei-den, erhalten Sie darüber hinaus von Ihrem Dienstherrn ein Übergangsgeld, das – je nach Dauer der Dienstzeit – das bis zu Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats beträgt. Ein Anspruch auf Altersgeld steht dem nicht entgegen.

6. Wie hoch ist das Ruhegehalt?

Ihr Ruhegehalt beträgt – abhängig von der zurückgelegten Dienstzeit – einen bestimmten Prozentsatz (Ruhegehaltssatz) Ihrer letzten Bezüge.

Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %. Der Mindestruhegehaltssatz beträgt 35 %, der Höchstruhegehaltssatz 71,75 %.

In der Regel wird diese „allgemeine“ Berechnung jedoch von der günstigeren „Amtszeitregelung“ des § 61 Abs. 2 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) überlagert. Danach beträgt der Ruhegehaltssatz nach einer Amtszeit von sieben Jahren als Beamter auf Zeit 33,48 % und für jedes weitere volle Amtsjahr weitere 1,91333 %. Entscheidend ist also, wie lange Sie Beamter auf Zeit gewesen sind. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt auch hier 71,75 %. Daher beträgt Ihr Ruhegehalt nach 2 Amtszeiten 46,87 % und nach 3 Amtszeiten 60,27 % Ihrer letzten Bezüge.

Wenn Sie (z. B. aufgrund einer Gemeindefusion) in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, erhalten Sie zunächst für drei Monate Ihre Dienstbezüge weiter. Danach erhalten Sie Ruhegehalt in Höhe von 71,75 % aus der höchsten Stufe Ihrer Besoldungsgruppe. Sie erhalten dieses jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum, längstens drei Jahre. Danach erhalten Sie bis zum eigentlichen Ablauf Ihrer Amtszeit Ruhegehalt in der Ihnen individuell zustehenden Höhe. Wenn Sie nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären, erhalten Sie dieses Ruhegehalt auch nach diesem Zeitpunkt weiter. Dabei werden bis zu fünf im einstweiligen Ruhestand zurückgelegte Jahre bei der Berechnung des Ruhegehalts als Amtszeit im Sinne der o. g. Amtszeitregelung berücksichtigt.

7. Was passiert mit meinem Ruhegehalt, wenn ich im Ruhestand (wieder) eine Beschäftigung aufnehme?

Wenn Sie neben Ihrer Versorgung noch weiteres Einkommen beziehen, kann dies dazuführen, dass Ihre Versorgung gekürzt wird. Dabei kommt es darauf an, welche Art von Einkommen Sie beziehen und wie hoch dieses Einkommen ist.

Man unterscheidet zwischen sogenanntem Verwendungseinkommen (= Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst) und sonstigem Erwerbseinkommen (= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft). Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen.

Wenn Sie neben Ihrem Ruhegehalt

  • Verwendungseinkommen erzielen und
  • Ihr Ruhegehalt zusammen mit dem Einkommen die maßgebende Höchstgrenze (= in der Regel die Dienstbezüge aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe) übersteigt,

wird Ihr Ruhegehalt um den übersteigenden Betrag gekürzt.

Handelt es sich bei Ihrem Einkommen um sonstiges Erwerbseinkommen und übersteigt es die o. g. Höchstgrenze, so wird Ihr Ruhegehalt um 50 % des übersteigenden Betrages gekürzt.

Bei beiden Einkommensarten verbleibt Ihnen mindestens ein Betrag von 20 % Ihres Ruhegehalts.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Beamte auf Lebenszeit (§ 46 SächsBG) wird kein Einkommen mehr auf Ihr Ruhegehalt angerechnet.

 

8. Wird mein Ruhegehalt gekürzt, wenn ich daneben auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe?

Sie erhalten Ihr Ruhegehalt neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich bis zur Höhe der maßgebenden Höchstgrenze (= in der Regel 71,75 % der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe). Bei einem Überschreiten der Höchstgrenze wirdIhre Versorgung um den übersteigenden Betrag gekürzt.

Die Rente wird neben dem (ggf. gekürzten) Ruhegehalt in voller Höhe ausgezahlt.

9. Kann ich meine Amtszeit vorzeitig beenden?

Sie können jederzeit Ihre Entlassung beantragen. Mit der Entlassung scheiden Sie ausdem Beamtenverhältnis aus und haben in der Regel keinen Anspruch auf Ruhegehalt.

Wenn Sie jedoch aus einer früheren Amtszeit schon einen Anspruch auf Ruhegehalt haben, erhalten Sie das Ruhegehalt, das Ihnen aus dieser früheren Amtszeit zusteht. Die in der neuen Amtszeit bis zur Entlassung zurückgelegte Zeit wird dabei auch als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Jedoch wirkt sich dies wegen der meist günstigeren „Amtszeitregelung“ des § 61 Abs. 2 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG) in der Regel nicht aus (Näheres hierzu: vgl. Frage 6). Obwohl bei der Berechnung nach der „Amtszeitregelung“ die in der neuen Amtszeit abgeleis-teten Amtsjahre nicht einfließen, ergibt sich i. d. R. ein höherer Ruhegehaltssatz.

Dies zeigt folgendes Beispiel:

Ein Bürgermeister hat 2 Amtszeiten zurückgelegt. Nachdem er 3 Jahre in der 3. Amtszeit abgeleistet hat, lässt er sich aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
Allgemeine
Versorgungsberechnung
„Amtszeitregelung“ nach
§ 61 Abs. 2 SächsBeamtVG
2 Amtszeiten (14 Amtsjahre)
+3 Amtsjahre
= 17 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit
nach 7 Jahren als Beamter auf Zeit:
Ruhegehaltssatz 33,48 %
für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %für jedes weitere Amtsjahr bis zur Vollendung der 2. Amtszeit
1,91333 %: 7 x 1,91333 % = 13,39 %
(die 3 Amtsjahre der neuen Amtszeit fließen in diese Berechnung nicht ein)

17 Jahre x 1,79375 % = 30,49 %
(es greift die Mindestversorgung von
35 %)

33,48 % + 13,39 % = 46,87 %

Obwohl die in der neuen Amtszeit abgeleisteten drei Amtsjahre bei der Berechnung nach der „Amtszeitregelung“ nicht einfließen, ist der Ruhegehaltssatz nach dieser Berechnung höher als nach der allgemeinen Versorgungsberechnung.

Wenn Sie während Ihrer Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, endet die Amtszeit ebenfalls vorzeitig – aber dann mit (neuem) Versorgungsanspruch.

10. Wie bin ich abgesichert, wenn ich im Dienst einen Unfall erleide?

Wenn Sie durch einen Dienstunfall verletzt werden, erhalten Sie Unfallfürsorge. Dieseumfasst insbesondere

  • die Kosten für das Heilverfahren,
  • die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (hierfür ist IhrDienstherr zuständig),
  • den Unfallausgleich (= eine wiederkehrende Geldleistung bei unfallbedingter,nicht nur vorübergehender wesentlicher Minderung der Erwerbsfähigkeit vonmind. 25 %),
  • das Unfallruhegehalt (wenn Sie aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestandwegen Dienstunfähigkeit versetzt werden),
  • die Unfall-Hinterbliebenenversorgung.

Voraussetzung ist, dass Ihre Rechtsaufsichtsbehörde den Unfall als Dienstunfall anerkannt hat.

11. Wie ist meine Familie im Falle meines Todes abgesichert?

Ihre Hinterbliebenen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder) erhalten dann Hinterbliebenenversorgung. Diese umfasst insbesondere Sterbegeld, Witwen- bzw. Witwergeld sowie Waisengeld. Voraussetzung für Witwen-, Witwer- und Waisengeld istgrundsätzlich, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang Beamter gewesen ist.

Das Witwen- bzw. Witwergeld beträgt in der Regel 55 %, das Waisengeld für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % Ihres Ruhegehalts beziehungsweise des Ruhegehalts, das Ihnen zugestanden hätte, wenn Sie am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wären.

Bei einem Dienstunfall mit Todesfolge erhalten Ihre Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.

12. Was passiert mit meinen Versorgungsansprüchen, wenn ich mich scheiden lasse?

Wenn Sie sich scheiden lassen, führt das Familiengericht in der Regel den sogenannten Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die während der Ehe erworbenen  Versorgungsanwartschaften der Ehegatten verglichen und zu gleichen Teilen aufgeteilt. Hat einer der Ehegatten mehr Anwartschaften erworben als der andere, dann muss er die Hälfte des Wertunterschiedes an den früheren Ehegatten abgeben, so dass beide fürden Zeitraum der Ehe die gleichen Anwartschaften besitzen.

Wenn zugunsten Ihres früheren Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden und diese Anwartschaften aus Ihren Versorgungsanwartschaften resultieren, werden Ihre Versorgungsbezüge entsprechend gekürzt.

Bei Bedarf erläutern wir Ihnen die versorgungsrechtlichen Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs für Ihren individuellen Fall näher.

 

13. Welche Auswirkungen hat ein Gemeindezusammenschluss auf mich und meine Versorgungsansprüche?

Wenn Ihre Gemeinde sich mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde zusammenschließt oder in eine andere Gemeinde eingegliedert wird, treten Sie kraft Gesetzes in den Dienst der neuen oder aufnehmenden Gemeinde über. Ihr Beamtenverhältnis wird mit dieser Gemeinde (neuer Dienstherr) fortgesetzt.

Da Ihnen die neue oder aufnehmende Gemeinde aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen kein gleichwertiges Amt übertragen kann, kann diese Sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Gemeindezusammenschluss in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Dann erhalten Sie zunächst für drei Monate Ihre Dienstbezüge weiter. Danach erhalten Sie Ruhegehalt in Höhe von 71,75 % aus der höchsten Stufe Ihrer Besoldungsgruppe. Sie erhalten dieses jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum, längstens drei Jahre. Danach erhalten Sie bis zum eigentlichen Ablauf Ihrer Amtszeit Ruhegehalt in der Ihnen individuell zustehenden Höhe. Wenn Sie nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären, erhalten Sie dieses Ruhegehalt auch nach diesem Zeitpunkt weiter. Dabei werden bis zu fünf im einstweiligen Ruhestand zurückgelegte Jahre bei der Berechnung des Ruhegehalts als Amtszeit im Sinne der o. g. Amtszeitregelung berücksichtigt.

Als Verwendungsmöglichkeiten bei der aufnehmenden Gemeinde kommen ggf. die Bestellung zum Beigeordneten oder die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit bei der neuen Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in Betracht. Dies kann auch nach einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgen.

14. Welche Auswirkungen hat eine Abwahl auf meine Versorgung?

Wenn Sie als Bürgermeister abgewählt werden, scheiden Sie mit dem Tag, an dem der Gemeindewahlausschuss die Abwahl feststellt, aus Ihrem Amt aus. Sie erhalten dann für drei Monate Ihre Dienstbezüge weiter. Danach erhalten Sie bis zum eigentlichen Ende Ihrer Amtszeit Ruhegehalt, zunächst für längstens fünf Jahre in Höhe von 71,75 % aus der  Endstufe Ihrer letzten Besoldungsgruppe, danach in der Ihnen individuell zustehenden Höhe. Wenn Sie nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären, erhalten Sie dieses Ruhegehalt auch nach diesem Zeitpunkt weiter.

15. Wie werden meine Versorgungsansprüche steuerlich behandelt?

Ihre Versorgungsbezüge sind lohnsteuerpflichtig. Es bleibt jedoch ein bestimmter Betrag – abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – steuerfrei. Dieser Frei-betrag wird bei der Versteuerung durch den KVS automatisch berücksichtigt und beträgt bei Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2024 monatlich maximal 104 €.

Der KVS behält die Steuer von Ihrer Versorgung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Für Ihre Unterlagen erhalten Sie vom KVS einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

16. Muss ich beim KVS einen Antrag stellen, um mein Ruhegehalt zu erhalten?

Nein, ein Antrag ist nicht nötig. Sie oder Ihre Gemeinde teilen dem KVS einfach dasbevorstehende Ende Ihrer Amtszeit mit. Daraufhin fordert der KVS die erforderlichenUnterlagen an und setzt dann Ihr Ruhegehalt fest. Sie erhalten vom KVS einen Festsetzungsbescheid.

17. Wie und wann werden Versorgungsbezüge gezahlt?

Ihre Versorgungsbezüge werden jeweils zum 1. des Monats im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

So finden Sie uns:

Kommunaler
Versorgungsverband Sachsen
Marschnerstraße 37
01307 Dresden
Tel.: 0351 4401-0
Fax: 0351 4401-555
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