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Beamtenversorgung

Mitarbeiterin des KVS im Beratungsgespräch mit einem Beamten.
Ihre Versorgung in guten Händen.

Laufbahnbeamte

1. Welche gesetzlichen Grundlagen sind für die Beamtenversorgung maßgebend?

Rechtsgrundlage für die Versorgung der sächsischen Beamten und ihrerHinterbliebenen ist das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG).

Die Rechtsstellung des Beamten und somit auch die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. dem Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG) geregelt.

2. Wann erhalte ich Ruhegehalt?

Voraussetzung ist zunächst, dass Sie Beamter auf Lebenszeit sind und eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Danach haben Sie Anspruch auf Ruhegehalt, wenn Sie wegen Erreichens Ihrer Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten. Wenn Sie im Jahr 1964 oder später geboren sind, ist das mit Vollendung des 67. Lebensjahres der Fall (Ausnahme: Feuerwehrbeamte, siehe letzter Absatz). Sind Sie in den Jahren 1947 bis 1963 vor 1964 geboren, richtet sich Ihre Regelaltersgrenze nach der folgenden Tabelle:

GeburtsjahrAltersgrenze
Jahr

Monat
19576511
1958660
1959662
1960664
1961666
1962668
19636610

Sie können auf Ihren Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden

  • mit Vollendung des 63. Lebensjahres,
  • bei Vorliegen von Schwerbehinderung mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Darüber hinaus werden Sie in den Ruhestand versetzt, wenn Sie dienstunfähig sind.

Als Beamter der Feuerwehr treten Sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand, wenn Sie im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig sind oder mindestens 25 Jahre im Einsatzdienst beschäftigt waren.

3. Was passiert, wenn ich mich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lasse?

Mit der Entlassung endet Ihr Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung.

Sofern Sie nicht mindestens fünf Jahre Beamter waren, werden Sie für die Dauer Ihres Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, erhalten also dort Anwartschaften für eine spätere Rente. Sie werden an der Nachversicherung nicht beteiligt, d. h. Sie müssen hierzu keine Beiträge zahlen.

Sofern Sie mindestens fünf Jahre lang Beamter waren, haben Sie einen Anspruch auf Altersgeld. Dieser ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen.

Das Altersgeld beträgt für jedes im Beamtenverhältnis zurückgelegte Jahr 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge. Neben Zeiten im Beamtenverhältnis werden auch Wehr- und Zivildienstzeiten einbezogen, wenn sie nicht in einem anderen Alterssicherungssystem berücksichtigt sind.

Innerhalb eines Monats nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis können Sie schriftlich gegenüber dem KVS den (unwiderruflichen) Verzicht auf das Altersgeld erklären. Sie werden dann für die Zeit Ihres Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

4. Wie hoch ist das Ruhegehalt?

Ihr Ruhegehalt ergibt sich aus folgender Berechnung:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind die Bezüge aus der Besoldungsgruppe, die Sie zuletzt vor dem Eintritt in den Ruhestand erhalten haben. Wenn Sie dieser Besoldungsgruppe noch nicht mindestens zwei Jahre angehören, ist die vorherige Besoldungsgruppe maßgebend.

Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 %.

Als ruhegehaltfähige Dienstzeit zählt die Zeit, die Sie im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben und darüber hinaus ggf. noch weitere Zeiten (wie z. B. Zeiten im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, die zu Ihrer Ernennung zum Beamten geführt haben, oder vorgeschriebene Ausbildungszeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses).

Der Mindestruhegehaltssatz beträgt 35 % und der Höchstruhegehaltssatz 71,75 %.

Falls es für Sie günstiger ist, erhalten Sie die sog. „amtsunabhängige Mindestversorgung“. Diese beträgt derzeit für einen verheirateten Beamten ca. 1.900€ (brutto).

5. Was passiert mit meinem Ruhegehalt, wenn ich daneben noch weiteres Einkommen habe?

Wenn Sie neben Ihrer Versorgung noch weiteres Einkommen beziehen, kann dies dazuführen, dass Ihre Versorgung gekürzt wird.

 

a) vor Erreichen der Regel-/besonderen Altersgrenze (vgl. Frage 2)

Wenn Sie neben Ihrem Ruhegehalt

  • Erwerbseinkommen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständigerArbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) oder
  • Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld)

beziehen, wird Ihr Ruhegehalt gekürzt, wenn Einkommen und Ruhegehalt zusammen die Höchstgrenze – das sind in der Regel die Dienstbezüge aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe – überschreiten. Ihnen werden jedoch mindestens 20 % Ihres Ruhegehalts belassen (Mindestbelassung). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Erwerbseinkommen.

 

b) nach Erreichen der Regel-/besonderen Altersgrenze (vgl. Frage 2)

Nach Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze oder Ihrer besonderen Altersgrenze wird kein Einkommen mehr angerechnet. Sie erhalten Ihr Ruhegehalt neben dem weiteren Einkommen ungekürzt.

6. Wird mein Ruhegehalt gekürzt, wenn ich daneben eine Rente aus dergesetzlichen Rentenversicherung beziehe?

Sie erhalten Ihr Ruhegehalt neben einer Rente aus der gesetzlichenRentenversicherung lediglich bis zur Höhe der maßgebenden Höchstgrenze (= in derRegel 71,75 % der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe). Bei einem Überschreiten derHöchstgrenze wird Ihre Versorgung um den übersteigenden Betrag gekürzt.

Bei Beziehern von Mindestversorgung kann es darüber hinaus zu einer weiteren Kürzung kommen.

Die Rente wird neben dem (ggf. gekürzten) Ruhegehalt in voller Höhe ausgezahlt.

7. Wie bin ich abgesichert, wenn ich im Dienst einen Unfall erleide?

Wenn Sie durch einen Dienstunfall verletzt werden, erhalten Sie Unfallfürsorge. Dieseumfasst insbesondere

  • die Kosten für das Heilverfahren
  • die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (hierfür ist IhrDienstherr zuständig)
  • den Unfallausgleich (= eine wiederkehrende Geldleistung bei unfallbedingter,nicht nur vorübergehender Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 25 %)
  • das Unfallruhegehalt (wenn Sie aufgrund eines Dienstunfalls wegenDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden),
  • die Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Voraussetzung ist, dass Ihr Dienstherr den Unfall als Dienstunfall anerkannt hat.

8. Wie ist meine Familie im Falle meines Todes abgesichert?

Ihre Hinterbliebenen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder) erhalten dann Hinterbliebenenversorgung. Diese umfasst insbesondere Sterbegeld, Witwen- bzw.Witwergeld sowie Waisengeld. Voraussetzung für Witwen-, Witwer- und Waisengeldist grundsätzlich, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang Beamter gewesen ist.

Das Witwen- bzw. Witwergeld beträgt in der Regel 55 %, das Waisengeld für Halbwaisen 12 % und für Vollwaisen 20 % Ihres Ruhegehalts beziehungsweise des Ruhegehalts, das Ihnen zugestanden hätte, wenn Sie am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wären.

Bei einem Dienstunfall mit Todesfolge erhalten Ihre Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.

9. Was passiert mit meinen Versorgungsansprüchen, wenn ich mich scheidenlasse?

Wenn Sie sich scheiden lassen, führt das Familiengericht in der Regel den sogenanntenVersorgungsausgleich durch. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehegatten verglichen und zu gleichen Teilen aufgeteilt. Hat einer der Ehegatten mehr Anwartschaften erworben als der andere, dann muss er die Hälfte des Wertunterschiedes an den früheren Ehegatten abgeben, so dass beide für den Zeitraum der Ehe die gleichen Anwartschaften besitzen.

Wenn zugunsten Ihres früheren Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden und diese aus Ihren Versorgungsanwartschaften resultieren, werden Ihre Versorgungsbezüge entsprechend gekürzt.

Bei Bedarf erläutern wir Ihnen die versorgungsrechtlichen Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs für Ihren individuellen Fall näher.

10. Welche Auswirkungen hat Elternzeit auf meine Versorgungsansprüche?

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Dienst und damit nichtruhegehaltfähig. Diese Zeit wird also nicht in die allgemeine Berechnung des Ruhegehalts einbezogen. Wird allerdings während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, dann ist die Zeit ruhegehaltfähig und zwar in dem Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie für die Zeit der Kindererziehungszeiten Zuschläge, die das Ruhegehalt erhöhen.

 

11. Wie ergibt sich der Nettobetrag meiner Versorgung?

Ihre Versorgungsbezüge sind lohnsteuerpflichtig. Es bleibt jedoch ein bestimmter Betrag – abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – steuerfrei. Dieser Freibetrag wird bei der Versteuerung durch den KVS automatisch berücksichtigt und beträgt bei Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2024 monatlich maximal 104 €.

Ggf. unterliegen Ihre Versorgungsbezüge außerdem der Beitragspflicht zur Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und zur Pflegeversicherung bei der gesetzlichen Pflegekasse.

Der KVS behält die Steuer sowie ggf. die Krankenversicherungsbeiträge von Ihrer Versorgung ein und führt sie an das Finanzamt bzw. an die Krankenkasse ab. Für Ihre Unterlagen erhalten Sie vom KVS einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

12. Muss ich beim KVS einen Antrag stellen, um mein Ruhegehalt zu erhalten?

Nein, ein Antrag ist nicht nötig. In der Regel informiert der Dienstherr den KVS über den bevorstehenden Ruhestand. Daraufhin fordert der KVS bei Ihnen und beim Dienstherrn die erforderlichen Unterlagen an und setzt dann Ihr Ruhegehalt fest. Sie erhalten vom KVS einen Festsetzungsbescheid.

13. Wie und wann werden Versorgungsbezüge gezahlt?

Ihre Versorgungsbezüge werden jeweils zum 1. des Monats im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

So finden Sie uns:

Kommunaler
Versorgungsverband Sachsen
Marschnerstraße 37
01307 Dresden
Tel.: 0351 4401-0
Fax: 0351 4401-555
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