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Beihilfe

News zur Beihilfe

Am 01.07.2023 tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.05.2023 in Kraft. Daraus ergeben sich unter anderem folgende Änderungen der Sächsischen Beihilfeverordnung:

  • Der Katalog der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen wird um die psychotherapeutische Akutbehandlung erweitert. Zudem sind Aufwendungen zur Vorbereitung einer ambulanten Psychotherapie in der Gruppe (gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung) für bis zu vier Sitzungen je Krankheitsfall beihilfefähig.
  • Erhält ein Beihilfeberechtigter Leistungen
    - der Eingliederungshilfe,
    - der Jugendhilfe oder
    - nach dem Bundesversorgungsgesetz
    und benötigt aus medizinischen Gründen bei einem Krankenhausaufenthalt die Begleitung eines nahen Angehörigen oder einer vertrauten Person aus dem nahen Umfeld, ist die Erstattung des Verdienstausfalls dieser Person beihilfefähig.
  • Es besteht Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu zehn Tage, wenn unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt
    - häusliche Krankenpflege,
    - Kurzzeitpflege,
    - eine medizinische Rehabilitation oder
    - Pflegeleistungen nach dem SGB XI
    nicht direkt möglich sind.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen sind beihilfefähig, sofern sie im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sind. Sie können auch von einem Psychotherapeuten verordnet werden. Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen sind ebenfalls beihilfefähig bis zu einem Höchstbetrag von 50 € pro Monat.
  • Die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel, für Familien- und Haushaltshilfen und für Mobilitätstraining für Blinde werden angehoben.
  • Die Paliativversorgung wird um die Leistung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase erweitert.
  • Nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind nun auch beihilfefähig, wenn sie von einer Pflegefachkraft nach dem SGB XI im Rahmen ihrer Leistungserbringung empfohlen werden.
  • Ab dem 01.01.2024 sind Aufwendungen für ein berücksichtigungsfähiges Kind nur noch bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Das Wahlrecht entfällt damit.

Die aktuelle Fassung der Sächsischen Beihilfeverordnung finden Sie hier (Link).

Für Ihre Fragen stehen Ihnen unsere Beihilfesachbearbeiter zur Verfügung. Per E-Mail erreichen Sie uns unter: bf(at)kv-sachsen.de

 

So finden Sie uns:

Kommunaler
Versorgungsverband Sachsen
Marschnerstraße 37
01307 Dresden
Tel.: 0351 4401-0
Fax: 0351 4401-555
Öffnet Mailprogramm zentrale@kv-sachsen.de

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