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Beihilfe

News zur Beihilfe

 

Mit dem Beschluss des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (4. DRÄndG) hat der sächsische Gesetzgeber u. a. die Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020 rückwirkend umgesetzt.

Die wesentlichen Änderungen dazu betreffen das Sächsische Besoldungsgesetz, das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz sowie beihilferechtliche Änderungen im Sächsischen Beamtengesetz.

 

1. Monatliche Nachzahlungen an Beamte und Versorgungsempfänger

Das Sächsische Besoldungsgesetz und das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz sehen vor:

  • monatliche Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2023, wenn in der Beihilfe privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige vorhanden sind,
  • monatliche Nachzahlungen für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023 für die ersten beiden im Familienzuschlag bzw. Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigenden Kinder,
  • monatliche Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2022 für das dritte und weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder,
  • zum 01.01.2023 eine Erhöhung des Familienzuschlags bzw. Familienzuschlags-Unterschiedsbetrags für das dritte und weitere Kinder.

Für die Jahre 2011 bis 2019 besteht der Anspruch auf Nachzahlungen nur, wenn die amtsangemessene Alimentation zeitnah mit einem Widerspruch geltend gemacht und hierüber noch nicht abschließend entschieden wurde.

Für die Jahre 2020 bis 2023 besteht dieser Anspruch unabhängig von einem Antrag oder Widerspruch.

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Nachzahlungen ist sehr komplex. Dies wird noch etwas Zeit beanspruchen. Wir kommen schnellstmöglich auf Sie zu.

 

2. Änderungen im Beihilferecht

Folgende Änderungen werden im Sächsischen Beamtengesetz umgesetzt:

 

a) Bemessungssätze

Zum 01.01.2024 ändern sich Bemessungssätze in der Beihilfe wie folgt:

  • 70 % für Beamte mit einem berücksichtigungsfähigen Kind,
  • 90 % für Beamte und Versorgungsempfänger mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern,
  • grundsätzlich 90 % für berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatte, Lebenspartner und Kinder).

Wenn sich Ihr Beihilfebemessungssatz erhöht, können Sie den Umfang Ihrer privaten Krankenversicherung zum 01.01.2024 entsprechend anpassen.

Die Bemessungssätze in der Beihilfe für Pflegeaufwendungen ändern sich nicht.

 

b) Wegfall des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt von 40 € pro Jahr wird für ab dem 01.01.2024 entstehende Aufwendungen abgeschafft.

 

c) Pauschale Beihilfe

Beihilfeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenvollversicherung versichert sind, können ab dem 01.01.2024 anstatt der individuellen Beihilfe, bei der jeweils ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen erstattet wird, für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine pauschale Beihilfe wählen. Sie wird monatlich gewährt.

Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer notwendigen Krankenvollversicherung (d. h. im Umfang von 100 %), unabhängig davon, ob gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz besteht.

Die pauschale Beihilfe erhöht die Fürsorgeleistung des Dienstherrn an Beamte, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und den Beitrag bisher allein tragen mussten.

 

d) Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung für berücksichtigungsfähige Angehörige

Wird keine pauschale Beihilfe in Anspruch genommen, werden auf Antrag die Kosten für die private Krankenversicherung berücksichtigungsfähiger Angehöriger erstattet. Für berücksichtigungsfähige Ehegatten ist dies nur möglich, wenn die maßgebende Einkommensgrenze nicht überschritten ist.

 

Weitere Informationen folgen in Kürze.

So finden Sie uns:

Kommunaler
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Fax: 0351 4401-555
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