Logo KVS verlinkt auf die Startseite

Aktuelles

Foto von einem Kalender
Ihr starker Dienstleister.

Beihilfe

News zur Beihilfe

Mit unserem Beitrag vom 13.07.2023 informierten wir über den Beschluss des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz - 4. DRÄndG). An diese Informationen knüpfen wir heute an.

 

Das Gesetz wurde am 31.07.2023 verkündet (SächsGVBl. S. 467) und führt zum 01.01.2024 zu folgenden Änderungen in der Beihilfe:

 

1. Einschränkung des Wahlrechts bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, können diese bisher in einer gemeinsamen Erklärung schriftlich bestimmen, wer die Beihilfeleistungen für das Kind erhält. Künftig sind Aufwendungen nur noch bei dem Beihilfeberechtigten beihilfefähig, der den Familienzuschlag für das Kind tatsächlich erhält.

 

Für am 31.12.2023 vorhandene Kinder, für die die Berücksichtigungsfähigkeit abweichend vom Bezug des Familienzuschlags vereinbart wurde, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024. Bis dahin kann die Zuordnung angepasst werden.

 

2. Dynamisierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

Die jährliche Einkommensgrenze für die Berücksichtigungfähigkeit von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern in der Beihilfe beträgt derzeit für die drei vorausgehenden Jahre 18.000 €. Künftig wird sie in Anknüpfung an die Besoldungsentwicklung im Freistaat Sachsen dynamisiert. Im Jahr 2024 beträgt die Einkommensgrenze 18.504 €.

 

3. Pauschale Beihilfe

Beihilfeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu 100 % in einer privaten Krankenvollversicherung versichert sind, können anstatt der individuellen Beihilfe für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen eine pauschale Beihilfe wählen. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer notwendigen Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz besteht.

Bei der Entscheidung für eine pauschale Beihilfe ist Folgendes zu beachten:

  • die Wahl der pauschalen Beihilfe und der damit einhergehende Verzicht auf die individuelle aufwendungsbezogene Beihilfe sind unwiderruflich,
  • Aufwendungen, beispielsweise für Brillen oder für die Behandlung von Heilpraktikern und für Zahnersatz, sind nicht mehr beihilfefähig,
  • die pauschale Beihilfe ist auf den auf die Besoldung oder den Versorgungsbezug entfallenden Beitragsanteil beschränkt, soweit sich die Höhe des Beitrags - wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - nach der Höhe des Einkommens bestimmt. Beim Bezug von weiteren Einkommen, die den Krankenversicherungsbeitrag erhöhen, wird dieser Anteil am Krankenversicherungsbeitrag nicht bei der pauschalen Beihilfe berücksichtigt.

Da diese unwiderrufliche Entscheidung weitreichende Folgen hat, empfehlen wir, sich vorab umfassend zu informieren. Wir werden dazu in Kürze FAQs und eine KVSinfo auf unserer Internetseite im Bereich Dokumente & Links > Beihilfe zur Verfügung stellen.

 

4. Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung von Angehörigen

Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe (vgl. Ziffer 3) erhalten, wird monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstattet. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt monatlich 104,00 € für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und 21,45 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

 

Beihilfeberechtigten, die ihre Versorgungsbezüge von uns erhalten, erstatten wir auch die Krankenversicherungsbeiträge der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dafür müssen sie die entsprechenden Versicherungsnachweise bei uns einreichen. Für aktive Beamte ist der Dienstherr zuständig.

 

5. Erhöhung der Bemessungssätze

Die Bemessungssätze werden wie folgt erhöht:

  • 70 % für Beamte mit einem berücksichtigungsfähigen Kind
  • 90 % für Beamte und Versorgungsempfänger mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern
  • 90 % für berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner und Kinder)

FAQs zu verschiedenen Fallkonstellationen bei der Erhöhung der Bemessungssätze finden Sie in Kürze auf unserer Internetseite im Bereich Dokumente & Links > Beihilfe.

 

Die Beamten und Ruhestandsbeamten sollten darauf achten, den Versicherungsschutz bei ihrer privaten Krankenversicherung zum 01.01.2024 beihilfekonform anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Bemessungssätze nicht die Aufwendungen in Pflegefällen umfasst. Diese bleiben unverändert bestehen. Die Bemessungssätze in Krankheitsfällen können daher von den Bemessungssätzen in Pflegefällen abweichen.

 

Noch in diesem Monat werden wir die Beihilfeberechtigten mit einem Rundschreiben über die Änderungen in der Beihilfe informieren.

 

Hinweise zu Änderungen in der Beamtenversorgung

Hinweise zu den durch das 4. DRÄndG gültigen Änderungen in der Beamtenversorgung, insbesondere zu den geplanten Nachzahlungen und deren Umsetzung, erhalten Sie in unserer aktuellen News zur Beamtenversorgung.

So finden Sie uns:

Kommunaler
Versorgungsverband Sachsen
Marschnerstraße 37
01307 Dresden
Tel.: 0351 4401-0
Fax: 0351 4401-555
Öffnet Mailprogramm zentrale@kv-sachsen.de

Zum Seitenanfang