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Beamtenversorgung

News zur Beamtenversorgung

Mit unserer News zur Beamtenversorgung vom 13.07.2023 informierten wir über den Beschluss des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz - 4. DRÄndG). An diese Informationen knüpfen wir an.

 

Das Gesetz wurde am 31.07.2023 verkündet (SächsGVBl. S. 467). Die nachfolgend beschriebenen Änderungen traten überwiegend zum 01.08.2023 in Kraft.

 

1. Nachzahlungen

1.1 Überblick

 

Mit dem 4. DRÄndG soll unter anderem die verfassungsgemäße Alimentation sächsischer Beamter und Versorgungsempfänger hergestellt werden. Das Gesetz sieht dazu nachstehende Maßnahmen vor:

 

  • monatliche Nachzahlungen für 2011 bis 2023 für privat krankenversicherte, in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige,
  • monatliche Nachzahlungen für 2012, 2013, 2021 und 2023 für die ersten beiden im Familienzuschlag beziehungsweise Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigenden Kinder,
  • monatliche Nachzahlungen für 2011 bis 2022 für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind,
  • Erhöhung des Familienzuschlags beziehungsweise Familienzuschlags-Unterschiedsbetrags für das dritte und jedes weitere Kind zum 01.01.2023.

 

1.2 Einschränkung

 

Für 2020 bis 2023 stehen die Nachzahlungen unabhängig davon zu, ob der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation geltend gemacht wurde. Für die Jahre davor erhalten nur diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger Nachzahlungen, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah geltend gemacht haben und über diesen noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der Anspruch besteht dann ab erstmaliger Geltendmachung auch für Folgejahre.

 

2. Nachzahlungen an Versorgungsempfänger für 2020 bis 2023

2.1 Nachzahlungen für berücksichtigungsfähige Angehörige

 

Ruhestandsbeamte erhalten für 2020 bis 2023 monatliche Nachzahlungen für ihre bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder), sofern diese im maßgeblichen Zeitraum privat krankenversichert waren.

 

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner besteht der Anspruch nur, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Jahr der Nachzahlung 18.000 € nicht überstiegen hat. Die monatlichen Nachzahlungen betragen zwischen 330,39 € und 373,78 € für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner und zwischen 47,25 € und 50,55 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

 

2.2 Nachzahlungen für im Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigende erste und zweite Kinder

 

Für 2021 und 2023 erhalten Ruhestandsbeamte monatliche Nachzahlungen für ihr erstes und zweites in diesem Zeitraum im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigende Kind. Die monatlichen Nachzahlungen betragen für das erste und zweite Kind jeweils 25,33 € für 2021 und 86,72 € für 2023.

 

2.3 Nachzahlungen für im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigende dritte und weitere Kinder

 

Für 2020 bis 2022 erhalten Versorgungsempfänger monatliche Nachzahlungen für das dritte und jedes weitere in diesem Zeitraum im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigende Kind.  Die monatlichen Nachzahlungen betragen zwischen 76,00 € und 93,00 € je Kind.

 

2.4 Erhöhung des Familienzuschlags-Unterschiedsbetrags für dritte und weitere Kinder

 

Rückwirkend zum 01.01.2023 erhöht sich der Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag für das dritte und jedes weitere Kind um monatlich 147,00 €.

 

3. Nachzahlungen an Versorgungsempfänger für 2011 bis 2019

3.1 Nachzahlungen für berücksichtigungsfähige Angehörige

 

Ruhestandsbeamte erhalten für 2011 bis 2019 monatliche Nachzahlungen für ihre bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, sofern diese im maßgeblichen Zeitraum privat krankenversichert waren.

 

Die monatlichen Nachzahlungen betragen zwischen 243,56 Euro und 319,11 Euro für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie zwischen 34,89 € und 47,11 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

 

3.2 Nachzahlungen für im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigende erste und zweite Kinder

 

Für 2012 und 2013 erhalten Ruhestandsbeamte monatliche Nachzahlungen für ihr erstes und zweites in diesem Zeitraum im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigende Kind. Die monatlichen Nachzahlungen betragen für das erste und zweite Kind jeweils 9,76 € für 2012 und 27,80 € für 2013.

 

3.3 Nachzahlungen für im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigende dritte und weitere Kinder

 

Für 2011 bis 2019 erhalten Versorgungsempfänger monatliche Nachzahlungen für das dritte und jedes weitere in diesem Zeitraum im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigende Kind. Die monatlichen Nachzahlungen betragen zwischen 25,00 € und 55,00 € je Kind.

 

4. Hinweise zur Umsetzung

 

Die kommunalen Versorgungsempfänger erhalten die Zahlungen vom KVS. Wer als Versorgungsempfänger gleichzeitig aktiver Beamter ist, hat den Anspruch auf die Nachzahlungen nur einmal. In diesen Fällen ist der Dienstherr für die Prüfung des Anspruchs und die Auszahlung zuständig.

 

Die Voraussetzungen für die Nachzahlungen für berücksichtigungsfähige Angehörige werden wir mit einem Fragebogen erheben, der in Kürze auf unserer Internetseite verfügbar ist. Auf Anfrage übersenden wir den Fragebogen in Papierform.

 

Die Voraussetzungen für die Nachzahlungen für die im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag zu berücksichtigenden Kinder prüfen wir von Amts wegen. Sofern Sie einen Anspruch auf solche haben, kommen wir auf Sie zu. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich mit den Versorgungsbezügen für Dezember 2023 (Ende November 2023).

 

Die Erhöhung des Familienzuschlags-Unterschiedsbetrags rückwirkend zum 01.01.2023 setzen wir mit der Bezügezahlung für September 2023 um. Betroffene erhalten dann die entsprechende Nachzahlung.

 

Weitere Informationen mit dem Link zum Fragebogen erhalten unsere Versorgungsempfänger noch mit einem Rundschreiben im August 2023.

 

Hinweis auf Änderungen im Beihilferecht

 

Zu den Änderungen im Beihilferecht durch das 4. DRÄndG lesen Sie bitte unsere aktuelle News zur Beihilfe.

 

So finden Sie uns:

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