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Beihilfe

Beihilfe - eine föhliche Familie schaut sich gemeinsam Bücher an.
Unser Beitrag zur Gesundheit.

Änderungen der Bemessungssätze

1. Ab wann gelten die neuen Bemessungssätze?

Die neuen Bemessungssätze gelten für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2024 entstehen bzw. entstanden sind. Entscheidend ist somit das Datum der Leistungserbringung (z. B. der Arztbesuch) und nicht das Datum der Rechnung.

2. Ich bin Beamter - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Der Bemessungssatz beträgt

  • 50 % für Beamte ohne Kinder und für Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge,
  • 70 % für Beamte mit einem berücksichtigungsfähigen Kind und
  • 90 % für Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.

Haben Sie Kinder zusammen mit einem anderen Beihilfeberechtigten, beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von Ihnen 70 oder 90 %. Haben Sie z. B. drei berücksichtigungsfähige Kinder zusammen, erhält einer von Ihnen 90 %. Beim anderen verbleibt es bei einem Bemessungssatz von 50 %.

Der Bemessungssatz von 70 oder 90 % bleibt Ihnen dauerhaft erhalten, auch wenn die Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz

  • 50 % für Beamte ohne Kinder oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind und
  • 70 % für Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.

Haben Sie Kinder zusammen mit einem anderen Beihilfeberechtigten, beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von Ihnen 70 %. Haben Sie z. B. zusammen vier berücksichtigungsfähige Kinder, erhält einer von Ihnen den erhöhten Bemessungssatz von 70 %. Beim anderen verbleibt es bei einem Bemessungssatz von 50 %.

Der Bemessungssatz von 70 % bleibt Ihnen dauerhaft erhalten, auch wenn die Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.

Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

3. Ich bin Versorgungsempfänger - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Der Bemessungssatz beträgt

  • 70 % für Versorgungsempfänger mit höchstens einem berücksichtigungsfähigen Kind und
  • 90 % für Versorgungsempfänger mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.

Haben Sie Kinder zusammen mit einem anderen Beihilfeberechtigten, beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von Ihnen 90 %. Haben Sie z. B. zusammen vier berücksichtigungsfähige Kinder, erhält einer von Ihnen den erhöhten Bemessungssatz von 90 %. Beim anderen verbleibt es bei einem Bemessungssatz von 50 % als Beamter oder 70 % als Versorgungsempfänger.

Der Bemessungssatz von 90 % bleibt Ihnen dauerhaft erhalten, auch wenn die Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Der erhöhte Bemessungssatz von 90 % gilt auch als Versorgungsempfänger fort, wenn Sie bereits als Beamter den Bemessungssatz von 90 % erhalten haben (siehe Frage 2 Buchst. a).

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

4. Ich bin Versorgungsempfänger mit Unterhaltsbeitrag als früherer Beamter (z. B. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe) - Was gilt?

Der Bemessungssatz beträgt für Sie sowohl für den Bereich der Krankenversicherung als auch der privaten Pflegeversicherung 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

5. Ich bin Versorgungsempfänger mit Übergangsgeld - Was gilt?

Der Bemessungssatz beträgt für Sie sowohl für den Bereich der Krankenversicherung als auch der privaten Pflegeversicherung 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt der Bemessungssatz 50 %.

6. Ich bin Versorgungsempfänger mit Witwengeld - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Für Sie beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 %.

Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn

  • Ihr Versorgungsfall nach dem 01.01.2024 eingetreten ist,
  • Sie nicht wegen Beantragung oder Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch krankenversicherungspflichtig sind, auch wenn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde und
  • Ihr Einkommen den Ehegattengrenzbetrag (18.504 € im Jahr 2024) nicht übersteigt. Das Witwengeld aus der Beamtenversorgung wird nicht bei diesen Einkünften berücksichtigt. Witwengeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungssystemen (z. B. aus berufsständischen Versorgungen) wird hingegen berücksichtigt.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

 

7. Ich bin Versorgungsempfänger mit Unterhaltsbeitrag als Witwe eines früheren Beamten - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Für Sie beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 %.

Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn

  • Ihr Versorgungsfall nach dem 01.01.2024 eingetreten ist,
  • Sie einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene eines früheren Beamten) oder § 82 Abs. 4 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von kommunalen Wahlbeamten, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben) beziehen,
  • Sie nicht wegen Beantragung oder Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch krankenversicherungspflichtig sind, auch wenn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde und
  • Ihr Einkommen den Ehegattengrenzbetrag (18.504 € im Jahr 2024) nicht übersteigt. Der Unterhaltsbeitrag wird nicht bei dem Einkommen berücksichtigt. Witwengeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungssystemen (z. B. aus berufsständischen Versorgungen) wird hingegen berücksichtigt.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

8. Ich bin Versorgungsempfänger mit Waisengeld - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Ihr Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 80 %. Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn Ihr Versorgungsfall nach dem 01.01.2024 eingetreten ist.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 80 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

9. Ich bin Versorgungsempfänger mit Unterhaltsbeitrag als Waise eines früheren Beamten - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Ihr Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 80 %. Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn Ihr Versorgungsfall nach dem 01.01.2024 eingetreten ist und Sie einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von früheren Beamten) oder § 82 Abs. 4 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von kommunalen Wahlbeamten, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben) beziehen.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 80 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

10. Ich bin heilfürsorgeberechtigt - Was gilt?

Sie erhalten Beihilfe nach wie vor (nur) für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen (siehe Fragen 11 und 12).

11. Berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner - Was gilt?

Allgemeines

Sie erhalten Beihilfe für Aufwendungen Ihres berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartners, soweit dessen Einkommen den Ehegattengrenzbetrag (18.504 € im Jahr 2024) nicht übersteigt.

 

a) Bereich Krankenversicherung

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 %.

Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn der berücksichtigungsfähige Ehegatte/Lebenspartner nicht wegen Beantragung oder Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde.

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner von Versorgungsempfängern mit Unterhaltsbeitrag beträgt der Bemessungssatz zudem nur 90 %, wenn ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 (Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte) oder § 82 Abs. 4 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Unterhaltsbeitrag für kommunale Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben) bezogen wird.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz bei einer privaten Pflegeversicherung 70 %. Bei einer Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt der Bemessungssatz 50 %.

12. Berücksichtigungsfähige Kinder - Was gilt?

Allgemeines

Berücksichtigungsfähige Kinder sind die im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigten Kinder. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhält nur der Beihilfeberechtigte die Beihilfe, der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Für am 31.12.2023 vorhandene Kinder gilt dies erst ab dem 01.01.2025.

 

a) Bereich Krankenversicherung

Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 90 %.

Für berücksichtigungsfähige Kinder von Versorgungsempfängern mit Unterhaltsbeitrag beträgt der Bemessungssatz 80 %, wenn ein anderer Unterhaltsbeitrag als ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 (Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte) oder § 82 Abs. 4 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Unterhaltsbeitrag für kommunale Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben) bezogen wird.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz bei einer privaten Pflegeversicherung 80 %. Bei einer Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt der Bemessungssatz 50 %.

13. Kann ich aufgrund der geänderten Bemessungssätze den Umfang meiner privaten Krankenversicherung anpassen?

Ändert sich Ihr individueller Bemessungssatz, können Sie den Umfang Ihrer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung entsprechend anpassen. Hierzu ist ein Antrag bei Ihrer privaten Krankenversicherung erforderlich. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Bemessungssatzes gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

14. Was passiert, wenn ich meine bestehende (beihilfekonforme) private Krankenversicherung nicht an die geänderten Bemessungssätze anpasse?

Eine bereits bestehende (beihilfekonforme) private Krankenversicherung muss trotz eines höheren Bemessungssatzes nicht zwangsläufig angepasst werden. Ebenso ist aus diesem Grund auch keine (Teil-)Kündigung durch das private Krankenversicherungsunternehmen zulässig.

15. Was passiert, wenn der erhöhte Bemessungssatz von 90 % für berücksichtigungsfähige Angehörige entfällt, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen?

Der erhöhte Bemessungssatz von 90 % entfällt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, z. B. bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des Bezugs einer Rente, so dass ein niedrigerer Bemessungssatz von 70 oder 80 % zum Tragen kommt. In diesem Fall gilt zunächst das unter Frage 13 Genannte. Beachten Sie dabei, dass für den neu hinzukommenden Anteil in der privaten Krankenversicherung in der Regel das aktuelle (höhere) Eintrittsalter zu Grunde gelegt wird, sofern hierfür nicht eine sogenannte große Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wurde.

Eine Anwartschaftsversicherung sichert dem versicherten Personenkreis die Vorteile der privaten Krankenversicherung auch in einem späteren Alter. Die kleine Anwartschaft verzichtet bei einem Wiederaufleben der Krankenversicherung auf die Gesundheitsprüfung, wobei die Tarifberechnung mit neuem Eintrittsalter vorgenommen wird. Die große Anwartschaft verzichtet bei einem Wiederaufleben der Krankenversicherung auf die Gesundheitsprüfung und sichert darüber hinaus sowohl das Eintrittsalter als auch vorhandene Altersrückstellungen, was sich günstig auf die Höhe des Beitrags bei Wiederaufleben der Krankenversicherung auswirken kann.

Zudem weisen wir auf die bestehende Krankenversicherungspflicht nach § 193 Versicherungsvertragsgesetz hin. Sie sind also im Falle der Verringerung des Bemessungssatzes verpflichtet, den Umfang Ihrer beihilfekonformen privaten Versicherung entsprechend aufzustocken.

16. Was passiert mit meinem Bemessungssatz bei einem Dienstherrnwechsel?

Die in § 80 Sächsisches Beamtengesetz festgelegten Bemessungssätze in der Beihilfe gelten nur für Beamte sächsischer Dienstherrn, also insbesondere des Freistaats Sachsen und der sächsischen Kommunen. Bei einem Wechsel zu einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Sächsischen Beamtengesetzes (z. B. zu einer Behörde des Bundes, auch wenn diese ihren Dienstsitz im Freistaat Sachsen hat, oder zu einem Dienstherrn eines anderen Bundeslands) finden die dort festgelegten Bemessungssätze Anwendung. In diesem Falle müssen Sie prüfen, ob Sie den Umfang Ihrer privaten Krankenversicherung anpassen müssen. Verringert sich Ihr Bemessungssatz, sind Sie verpflichtet, den Umfang Ihrer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung entsprechend aufzustocken. Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Bemessungssatzes, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren. Beachten Sie dabei aber, dass in diesem Falle für den neu hinzukommenden Anteil in der Regel das aktuelle (höhere) Eintrittsalter zu Grunde gelegt wird.

17. Was muss ich bei der Pflegeversicherung beachten?

Die Bemessungssätze für den Bereich der Pflegeversicherung ändern sich mit den Neuregelungen nicht. Den Umfang Ihrer privaten Pflegeversicherung müssen Sie daher nicht anpassen.

Sind Sie in der sozialen Pflegeversicherung (Pflegekassen der gesetzlichen Krankenversicherung) versichert, beträgt der Bemessungssatz 50 %.

So finden Sie uns:

Kommunaler
Versorgungsverband Sachsen
Marschnerstraße 37
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Tel.: 0351 4401-0
Fax: 0351 4401-555
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