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Beihilfe

Beihilfe - eine föhliche Familie schaut sich gemeinsam Bücher an.
Unser Beitrag zur Gesundheit.

Beihilfe allgemein

1. Was ist Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn für seine Beamten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Der Dienstherr übernimmt anstelle eines anteiligen Krankenversicherungsbeitrags mit der Beihilfe einen Prozentsatz (Bemessungssatz - siehe Frage 5) der entstandenen Krankheitskosten. Die Beihilfe ergänzt damit die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten für den Krankheitsfall. Diese hat der Beamte aus seinen Bezügen zu bestreiten, in der Regel indem er eine ergänzende private Krankenversicherung abschließt. Bei Beamten, die freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist der Beihilfeanspruch auf bestimmte Aufwendungen beschränkt (siehe Frage 15).

Die Beihilfe bestimmt sich nach § 80 Sächsisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Sächsischen Beihilfeverordnung.

Einzelne Arbeitnehmer erhalten von ihren Arbeitgebern zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfen gewährt.

2. Wer ist beihilfeberechtigt?

Beihilfeberechtigt sind

  • Beamte,
  • Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte),
  • Ruhegehaltsempfänger,
  • Angestellte mit tariflichem Beihilfeanspruch,
  • Angestellte mit dienstvertraglichem Beihilfeanspruch und
  • Witwen und Waisen der zuvor genannten Personen,

wenn und solange sie Anspruch auf Gehalt, Anwärter-, Dienst- oder Versorgungsbezüge haben.

 

Die Beihilfeberechtigung besteht auch,

  • wenn Bezüge wegen Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
  • während der Elternzeit,
  • während der Beurlaubung zur Pflege oder Betreuung eines Kindes oder Angehörigen, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht,
  • während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat und
  • bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zur Dauer von jeweils einem Monat.

3. Wer ist nicht beihilfeberechtigt?

Nicht beihilfeberechtigt sind

  • Ehrenbeamte,
  • Beamte und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 Europaabgeordnetengesetz, § 27 Abgeordnetengesetz (Bund) oder § 21 Abgeordnetengesetz (Land) zustehen und
  • Angestellte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

4. Für welche Personen erhält der Beihilfeberechtigte Beihilfen?

Der Beihilfeberechtigte erhält Beihilfe zu Aufwendungen für

  • sich selbst,
  • seinen Ehegatten/Lebenspartner, soweit dessen Einkünfte der letzten drei Jahre im Durchschnitt 18.000 € (ab 2024: 18.504 €) nicht übersteigen und
  • seine Kinder, Enkelkinder und Pflegekinder, solange sie im Familienzuschlag nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind bzw. für diese ein Kindergeldanspruch besteht.

5. Wie hoch ist die Beihilfe?

Aus Anlass einer Krankheit erhalten Beihilfeberechtigte zu medizinisch notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen Beihilfe. Ob die Aufwendungen angemessen sind, beurteilt sich anhand der Gebührenverzeichnisse (z. B. Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ und für Zahnärzte - GOZ), soweit in den Beihilfevorschriften keine eigene Regelung getroffen wurde.

Die eingereichten Rechnungen werden dahingehend geprüft und der angemessene, d. h. beihilfefähige Betrag festgestellt. Im Idealfall stimmen Rechnungsbetrag und beihilfefähiger Betrag überein.

Ausgehend vom beihilfefähigen Betrag erhalten Sie anteilig die Beihilfe zum Bemessungssatz.

Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich für

  • den Beihilfeberechtigten selbst                                                           50 %
  • den Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern*              70 %
  • den Ehegatten/Lebenspartner                                                             70 %
  • den Versorgungsempfänger                                                                  70 %
  • für jedes berücksichtigungsfähige Kind*                                           80 %
  • für beihilfeberechtigte Waisen                                                              80 %

*Die Kinder müssen im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sein bzw. für diese muss ein Kindergeldanspruch bestehen.

Der Bemessungssatz beim Beihilfeberechtigten bleibt dauerhaft bei 70 %, wenn ab dem 01.01.2013 gleichzeitig zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt wurden bzw. für diese ein Kindergeldanspruch bestand.

Ab dem 01.01.2024 gibt es neue – teilweise höhere – Bemessungssätze. Informationen dazu finden Sie in unseren FAQ unter dem Themenblock Änderungen der Bemessungssätze in der Beihilfe ab dem 01.01.2024 (Link).

6. Wie erhalte ich Beihilfe?

Sie können Ihre Beihilfe bei uns schriftlich, per De-Mail (siehe Frage 7) oder elektronisch per App (siehe Frage 8) beantragen.

7. Wie beantrage ich Beihilfe schriftlich?

Unser Antragsformular (Link) finden Sie im Bereich Dokumente & Links.

Der Beihilfeantrag ist in einen grünen und einen weißen Bereich gegliedert. Nur wenn Sie erstmalig Beihilfe beantragen, sind beide Bereiche vollständig auszufüllen. Danach sind die Angaben im grünen Bereich nur bei Änderungen (z. B. Wegfall des Kindergeldanspruchs) erforderlich.

Fügen Sie dem Antrag Kopien Ihrer Rechnungsbelege bei. Wir senden diese nicht zurück.

Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag zu unterschreiben.

Den Antrag können Sie postalisch oder mit der gesicherten E-Mail-Verbindung De-Mail (info(at)kv-sachsen.de-mail.de) zu uns senden.

Sie müssen mit dem Antrag auf Beihilfe nicht bis zum Jahresende warten. Erfahrungsgemäß gehen zu dieser Zeit viele Beihilfeanträge bei uns ein. Dadurch kann es zu längeren Bearbeitungszeiten als gewöhnlich kommen. Wir empfehlen, stattdessen mehrere Beihilfeanträge über das Jahr verteilt zu stellen.

 

8. Wie beantrage ich Beihilfe per App?

Laden Sie sich unsere kostenlose App „Meine Beihilfe“ im Google Play Store oder im App Store herunter.

Starten Sie die App und wählen den KVS als Ihre zuständige Beihilfekasse aus. Registrieren Sie sich mit Ihren persönlichen Daten und der Beihilfenummer Ihres letzten Bescheids. Wenige Tage nach der Registrierung erhalten Sie eine TAN von uns per Post, mit der Sie die App freischalten können.

Fotografieren Sie einfach in der App Ihre Belege oder laden dort PDF-Dokumente hoch und reichen diese bei uns ein. Sie müssen keinen Antrag ausfüllen. Fotografierte Antragsformulare können nicht bearbeitet werden.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ in der App und in unserem KVSkompakt zur Beihilfe-App (Link).

9. Wie lange kann ich Beihilfe rückwirkend beantragen?

Die Beihilfe ist innerhalb von zwei Jahren, nachdem die Aufwendungen entstanden sind oder die Rechnung ausgestellt wurde, zu beantragen. Für den Beginn der Frist ist bei ärztlichen und zahnärztlichen Rechnungen das Datum der Rechnung und bei Arzneimitteln das Datum der Beschaffung in der Apotheke maßgebend.

10. Gibt es Höchstbeträge bei Heilmitteln?

Die in der Anlage 3 zur Sächsischen Beihilfeverordnung (Link) genannten Heilmittel sind beihilfefähig, wenn sie aufgrund einer Krankheit vom Arzt schriftlich verordnet sind. Die Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilmittel sind ebenfalls in der Anlage 3 geregelt.

11. Was ist bei Behandlungen im Ausland zu beachten?

Bei Auslandsreisen wird zwischen Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Schweiz sowie in das sonstige Ausland unterschieden.

1. Die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und in der Schweiz entstandenen Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind vollständig beihilfefähig, soweit diese auf eine amtliche Gebührenordnung zurückzuführen sind. Ansonsten ist ein Vergleich mit den Aufwendungen für vergleichbare Leistungen im Inland nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) vorzunehmen.

Bei einem Krankenhausaufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus sind die entstandenen Aufwendungen vollumfänglich beihilfefähig. Bei Behandlungen in einer Privatklinik ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen grundsätzlich auf die Höhe begrenzt, die öffentliche Krankenhäuser für die gleiche Behandlung im Inland maximal abrechnen dürften. Eine Ausnahme gilt nur für Akutbehandlungen.

2. Die im sonstigen Ausland entstandenen Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind bis zu 1.000 € je Krankheitsfall ohne weitere Prüfung vollständig beihilfefähig.

Höhere Kosten sind dagegen nur beihilfefähig

  • wenn gemäß Gutachten und nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle eine wesentlich höhere Erfolgsaussicht einer Behandlung im Ausland besteht oder
  • bis zu der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären. Dies erfordert einen Vergleich mit den Aufwendungen für Leistungen nach der GOÄ oder GOZ. Sie sollten daher unbedingt darauf achten, dass die Rechnung die (zahn-)ärztlichen Leistungen detailliert ausweist. Andernfalls ist der Leistungsvergleich nicht möglich und Sie müssen mit erheblich geringerer Beihilfe rechnen.

Außer bei Akutbehandlungen sind die Aufwendungen im Krankenhaus mit den Kosten für die gleiche Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus im Inland zu vergleichen. Da Krankenhausbehandlungen im Ausland häufig deutlich teurer sind als im Inland, kann auch bei der Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus im Ausland ein erheblicher Eigenanteil auf Sie zukommen.

Die Höchstbeträge bei Heilbehandlungen, die Ausschlüsse von Behandlungsmethoden und die Eigenbeteiligungen bei Arzneimitteln gelten für alle im Ausland entstandenen Aufwendungen.

Die Kosten für einen Rücktransport aus dem Urlaubsland sind in keinem Fall beihilfefähig.

Sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird, werden Rechnungsbeträge in ausländischer Währung mit dem am Tag der Beihilfefestsetzung geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umgerechnet.

Im Einzelfall können die Krankheitskosten im Ausland die beihilfefähigen Aufwendungen erheblich übersteigen. Es bietet sich daher an, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

12. Was ist bei Behandlungen in Privatkliniken zu beachten?

Bei der Behandlung in einer Privatklinik sind die Aufwendungen nur bis zu einem bundesweit einheitlichen Höchstbetrag beihilfefähig. Dieser Betrag entspricht dem höchstmöglichen Entgelt für eine vergleichbare Behandlung im öffentlichen Krankenhaus. Für darüberhinausgehende Beträge wird keine Beihilfe gezahlt.

Die Aufwendungen für die gesondert berechnete Unterkunft in einer Privatklinik sind beihilfefähig bis zur Höhe von 1,5 % des höchsten Basisfallwerts, der der Berechnung der Krankenhausentgelte zugrunde liegt. Beispiel: Im Jahr 2023 beträgt der höchste Basisfallwert 4.100,73 €, so dass für die gesonderte Unterkunft pro Tag maximal 61,51 € beihilfefähig sind.

 

13. Was ist der Selbstbehalt?

Mit dem Selbstbehalt wird die jährliche Beihilfe um maximal 40 € pauschal gekürzt.

Der Selbstbehalt entfällt bei Aufwendungen

  • im Rahmen der Schwangerenüberwachung,
  • für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und
  • in Pflegefällen.

Für Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind oder sich in Elternzeit befinden, und für die Geburtspauschale entfällt ebenfalls der Selbstbehalt.

Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2024 entstehen, entfällt der Selbstbehalt vollständig.

 

14. Gibt es Kuren in der Beihilfe?

Liegt eine behandlungsbedürftige Erkrankung vor, deren Behandlungsmöglichkeiten vor Ort bereits ausgeschöpft wurden, sind je nach Art der Erkrankung eine Rehabilitation, eine Kur oder eine Mutter/Vater-Kind-Rehabilitation beihilfefähig.

15. Welchen Beihilfeanspruch haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung?

Für Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, reduziert sich der Beihilfeanspruch auf Leistungen für:

  • Zahnersatz,
  • Heilpraktiker,
  • Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Eigenanteils von täglich 14,50 €),
  • Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und
  • Säuglings- und Kleinkinderausstattung (Einmalzahlung in Höhe von 150 €).

Dies gilt auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten (Ehegatte/Lebenspartner und Kinder), die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, familien- oder freiwillig versichert sind.

Ab dem 01.01.2024 kann stattdessen auch die pauschale Beihilfe in Anspruch genommen werden. Was die pauschale Beihilfe ist und was sie beinhaltet, erklären wir in unserer KVSinfo (Link) und unseren FAQ zur pauschalen Beihilfe (Link).

16. Gibt es eine Befreiung vom Abzug der Eigenanteile und des Selbstbehalts?

Bei Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, für Fahrkosten und für die Wahlleistung der gesonderten Unterbringung im Krankenhaus haben Sie Eigenanteile zu tragen. Hierbei gibt es eine Belastungsgrenze. Diese ist erreicht, soweit im laufenden Kalenderjahr die gesamten Eigenanteile zuzüglich des bereits einbehaltenen Selbstbehalts 2 % Ihrer Einkünfte übersteigen. Liegt eine schwerwiegende chronische Erkrankung vor, beträgt die Belastungsgrenze 1 %.

Auf Ihren Antrag hin wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Maßgebend für die Belastungsgrenze sind die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr, bevor der Antrag gestellt wurde. Die Einkünfte sind mit der Kopie des Einkommenssteuerbescheids oder mit anderen geeigneten Unterlagen zu belegen.

Die Befreiung gilt für das verbleibende Kalenderjahr.

17. Ist die Direktabrechnung zwischen Leistungserbringer und Beihilfe möglich?

Krankenhäuser sowie stationäre Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen können direkt mit dem KVS abrechnen.

Für die Abrechnung benötigen wir den Antrag auf Direktabrechnung (Link). Bitte lassen Sie uns diesen ausgefüllt vom Krankenhaus bzw. der Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtung zukommen. Wir prüfen den Umfang der Beihilfe und überweisen diese nach Rechnungseingang direkt an den Rechnungssteller. Den Beihilfebescheid erhalten weiterhin Sie.

So finden Sie uns:

Kommunaler
Versorgungsverband Sachsen
Marschnerstraße 37
01307 Dresden
Tel.: 0351 4401-0
Fax: 0351 4401-555
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