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Beihilfe

Beihilfe - eine föhliche Familie schaut sich gemeinsam Bücher an.
Unser Beitrag zur Gesundheit.

Pauschale Beihilfe und Beitragserstattung

1. Was ist die pauschale Beihilfe im Vergleich zur individuellen Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn für seine Beamten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Sie wird grundsätzlich als individuelle Beihilfe gewährt. Dabei übernimmt der Dienstherr anstelle eines anteiligen Krankenversicherungsbeitrags einen Prozentsatz (Bemessungssatz) der entstandenen Krankheitskosten. Nähere Informationen zur individuellen Beihilfe finden Sie in unseren FAQ zur Beihilfe allgemein (Link) und unseren KVSinfo Informationen zum Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer privaten Krankenkasse (Link) und KVSinfo Informationen zum Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (Link).

Die pauschale Beihilfe ist eine neue Form der Beihilfe, die in § 80a Sächsisches Beamtengesetz geregelt ist. Mit ihr besteht ab 01.01.2024 die Möglichkeit, anstelle der individuellen Beihilfe einen Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten.

2. Wie hoch ist die pauschale Beihilfe, wenn ich gesetzlich krankenversichert bin?

Die Höhe der pauschalen Beihilfe ist abhängig von der Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrags. Es werden grundsätzlich 50 % der Kosten für Ihre gesetzliche Krankenversicherung und die Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als pauschale Beihilfe erstattet.

Die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung ist einkommensabhängig. Bei der Beitragsbemessung werden grundsätzlich alle Ihre Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen) berücksichtigt. Für Beamte gilt der ermäßigte Beitragssatz für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser beträgt derzeit 14 % des Bruttoeinkommens. Für Versorgungsempfänger gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %.

Ihre Einkünfte werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 62.100 € im Jahr bzw. 5.175 € im Monat) berücksichtigt. Der monatliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig versicherte Beamte liegt 2024 bei 721,98 €. Hinzu kommt ggf. ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den gesetzliche Krankenkassen erheben können. Für Versorgungsempfänger beträgt der Höchstbeitrag 755,55 € ohne dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an eine der gesetzlichen Krankenkassen.

Die pauschale Beihilfe ist auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt. Haben Sie darüber hinaus weitere Einkommen, die Ihren Krankenversicherungsbeitrag entsprechend erhöhen, wird dieser Anteil am Krankenversicherungsbeitrag bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe nicht berücksichtigt.

Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses werden auf die pauschale Beihilfe angerechnet. Dies kommt insbesondere bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Tragen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der Ehegatte/Lebenspartner und Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Weitere Informationen zum Thema berücksichtigungsfähige Angehörige, erhalten Sie in Frage 4 unserer FAQ Beihilfe allgemein (Link).

3. Wie hoch ist die pauschale Beihilfe, wenn ich privat krankenversichert bin?

Die Höhe der pauschalen Beihilfe ist abhängig von der Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrags. Sie müssen zu 100 % in der privaten Krankenversicherung versichert sein. Es werden grundsätzlich 50 % der Kosten für Ihre private Krankenversicherung und die Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als pauschale Beihilfe erstattet.

Bei privater Krankenversicherung ist die Höhe der pauschalen Beihilfe begrenzt auf die Hälfte der Versicherungsbeiträge, höchstens jedoch auf den hälftigen Beitrag einer privaten Krankenversicherung im Basistarif. Die Leistungen des Basistarifs müssen in Art, Umfang und Höhe jeweils mit den Leistungen vergleichbar sein, auf die nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch ein Anspruch besteht.

Der gesetzliche Höchstbeitrag im Basistarif beträgt 2024 pro Person 843,53 €. Die pauschale Beihilfe beträgt 2024 maximal 421,77 € pro Monat sowohl für Sie als auch für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Auf die pauschale Beihilfe werden angerechnet:

  • Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder
  • ein Anspruch auf Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses.

4. Kann ich für meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch die pauschale Beihilfe erhalten?

Ja. Sofern Ihre Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner und Kinder) berücksichtigungsfähig sind, erhalten Sie die pauschale Beihilfe auch für deren anteilige Krankenversicherungsbeiträge. Weitere Informationen zum Thema berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten Sie in Frage 4 unserer FAQ Beihilfe allgemein (Link).

 

 

5. Kann ich meine Entscheidung für die pauschale Beihilfe wieder rückgängig machen?

Nein. Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich. Aufwendungen für Leistungen, die über dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, können Sie damit auch nicht mehr geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung wählen (§ 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch).

Bei Beamten auf Widerruf sind weitere Besonderheiten zu beachten (siehe Frage 29).

6. Worauf verzichte ich, wenn ich mich für die pauschale Beihilfe entscheide?

Entscheiden Sie sich für die pauschale Beihilfe, können Sie keine individuelle Beihilfe mehr erhalten.

Die Leistungen der individuellen Beihilfe finden Sie im Einzelnen in der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO).

1. Wesentliche Unterschiede der individuellen Beihilfe gegenüber den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

a) Krankenhausleistungen/Wahlleistungen im Krankenhaus

Bei Krankenhausbehandlungen sind in der Beihilfe grundsätzlich keine Eigenbeteiligungen vorgesehen. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei Krankenausbehandlung ein Eigenbehalt von 10 € täglich für max. 28 Tage erhoben. Dies gilt auch für stationäre Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen.

Wahlleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig für

  • eine Unterbringung im Zweibettzimmer, wenn dies nicht als Regelleistung angeboten wird und dies auf Wunsch des Patienten erbracht und schriftlich vereinbart worden ist, sowie
  • wahlärztliche Leistungen.

Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung für Unterkunft ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 € je Aufenthaltstag abzuziehen.

Wahlleistungen im Krankenhaus sind keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

b) Heilmittel

Aufwendungen für Heilmittel (z. B. Krankengymnastik, Massagen, Logopädie und Ergotherapie) sind bis zu den in der SächsBhVO geregelten Höchstbeträgen beihilfefähig. Eigenbeteiligungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen, können sich aber mittelbar ergeben, wenn die Preise der Heilmittelerbringer die beihilfefähigen Höchstbeträge überschreiten.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Heilmitteln Zuzahlungen zu leisten (10 € pro Verordnung plus 10 % der Gesamtkosten).

c) Heilpraktiker

Aufwendungen für ambulante Leistungen von Heilpraktikern sind für die in der SächsBhVO geregelten Leistungen und bis zu den dort genannten Höchstbeträgen beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind.

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht grundsätzlich keine Leistungen für Heilpraktiker vor.

d) Sehhilfen

In der Beihilfe gelten für Erwachsene pauschale Höchstbeträge: Bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Beihilfefähigkeit begrenzt. Beihilfefähig sind max. 100 € (110 € ab 01.01.2024) je Auge alle zwei Jahre.

Für volljährige Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ab einem bestimmten Grad der Sehbeeinträchtigung und für mitversicherte Kinder besteht Anspruch auf Sehhilfen. Für diese Hilfsmittel gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung einheitliche Festbeträge in Abhängigkeit von der Art der Sehbeeinträchtigung.

e) Zahnärztliche Leistungen

Für Beihilfeberechtigte sind die notwendigen, nach der Gebührenordnung für Zahnärzte privatärztlich abgerechneten Aufwendungen für Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig. Einschränkend gilt, dass die Aufwendungen für Material und zahntechnische Leistungen bei der Versorgung mit Inlays, Zahnkronen, Zahnersatz und Suprakonstruktionen nur zu 65 % beihilfefähig sind.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben bei Zahnersatzmaßnahmen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse. Die Differenz zu den tatsächlichen Aufwendungen haben die Versicherten selbst zu tragen.

f) Implantologische Leistungen

Grundsätzlich sind zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Bei bestimmten Indikationen (vgl. § 11 Abs. 2 SächsBhVO) sind Aufwendungen für Material und zahntechnische Leistungen zu 100 % beihilfefähig.

Dagegen werden implantologische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen als Regelversorgung erbracht.

g) Leistungen im Ausland

Bei Auslandsreisen wird zwischen Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Schweiz sowie in das sonstige Ausland unterschieden.

1. Die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und in der Schweiz entstandenen Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind vollständig beihilfefähig, soweit diese auf eine amtliche Gebührenordnung zurückzuführen sind. Ansonsten ist ein Vergleich mit den Aufwendungen für vergleichbare Leistungen im Inland nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) vorzunehmen.

Bei einem Krankenhausaufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus sind die entstandenen Aufwendungen vollumfänglich beihilfefähig. Bei Behandlungen in einer Privatklinik ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen grundsätzlich auf die Höhe begrenzt, die öffentliche Krankenhäuser für die gleiche Behandlung im Inland maximal abrechnen dürften. Eine Ausnahme gilt nur für Akutbehandlungen.

2. Die im sonstigen Ausland entstandenen Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind bis zu 1.000 € je Krankheitsfall ohne weitere Prüfung vollständig beihilfefähig.

Höhere Kosten sind dagegen nur beihilfefähig

  • wenn gemäß Gutachten und nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle eine wesentlich höhere Erfolgsaussicht einer Behandlung im Ausland besteht oder
  • bis zu der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären. Dies erfordert einen Vergleich mit den Aufwendungen für Leistungen nach der GOÄ oder GOZ. Sie sollten daher unbedingt darauf achten, dass die Rechnung die (zahn-)ärztlichen Leistungen detailliert ausweist. Andernfalls ist der Leistungsvergleich nicht möglich und Sie müssen mit erheblich geringerer Beihilfe rechnen.

Die Beschränkungen gelten nicht für Aufwendungen, die bei einer Dienstreise des Beihilfeberechtigten entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten bei akuten Erkrankungen oder bei einem Unfall im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland (z. B. Urlaub) innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz oder eines Staats, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst. Übernommen werden medizinisch notwendige Leistungen, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können. Für chronisch Kranke wie Dialysepatienten gelten gesonderte Regelungen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten bis zur Höhe der im Ausland geltenden Regelungen. Selbstbehalte und Zuzahlungen, die im Ausland üblich sind, müssen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung selbst zahlen. Kosten werden bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen. Eine Kostenübernahme für eine planbare Behandlung im Ausland erfolgt nur, wenn die gesetzliche Krankenversicherung diese vorher genehmigt hat. Für Leistungen im sonstigen Ausland übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten.

h) Sonstiges

Mehrleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zur individuellen Beihilfe können sich durch über die Pflichtleistungen hinausgehende satzungsgemäße Zusatzleistungen ergeben, beispielsweise im Bereich der Gesundheitsförderung.

2. Beitragserstattung für die beihilfekonforme private Krankenversicherung

Wählen Sie nicht die pauschale Beihilfe, erhalten Sie ab dem 01.01.2024 einen ergänzenden Beitragszuschuss zu der beihilfekonformen privaten Krankenversicherung Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (siehe Fragen 33 und 34).

 

7. Welche Auswirkungen hat es für meine berücksichtigungsfähgen Angehörigen, wenn ich mich für die pauschale Beihilfe entscheide?

Wenn Sie sich für die pauschale Beihilfe entscheiden, gilt diese Entscheidung auch für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Sind Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, wird ebenfalls pauschale Beihilfe gewährt (siehe Fragen 2 und 3), wobei aber Leistungen von Dritten auf die pauschale Beihilfe anzurechnen sind.

Darüber hinaus erhalten Sie auch keine Beitragserstattung für die beihilfekonforme private Krankenversicherung Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (siehe Fragen 33 und 34).

8. Haben Änderungen der Bemessungssätze der individuellen Beihilfe Auswirkungen auf die pauschale Beihilfe?

Änderungen der Bemessungssätze der individuellen Beihilfe haben auf die pauschale Beihilfe keine Auswirkungen. Der Zuschuss zu Ihren maßgeblichen Krankenversicherungsbeiträgen beträgt grundsätzlich 50 %.

9. Wird meine Pflegeversicherung bei der pauschalen Beihilfe berücksichtigt?

Nein. Die Entscheidung für oder gegen die pauschale Beihilfe berührt nicht den Anspruch auf Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Mit der pauschalen Beihilfe werden keine Beiträge zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung erstattet. 

Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine private Pflegeversicherung abgeschlossen werden. Bitte beachten Sie dazu die dreimonatige Ausschlussfrist.

10. Wie erhalte ich die pauschale Beihilfe?

Die pauschale Beihilfe erhalten Sie auf Antrag. Der Antrag und der Verzicht auf individuelle Beihilfe sind unwiderruflich und in Schriftform einzureichen. Verwenden Sie hierfür unseren Vordruck (Link).

Ihrem Antrag fügen Sie bei:

  • den Krankenversicherungsnachweis in Form einer Bescheinigung oder eines Versicherungsscheins Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung,
  • eine Bescheinigung über die Höhe der Beiträge und
  • einen Nachweis über die Höhe des eventuell gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung (z. B. vom Rententräger oder vom Jobcenter).

Beantragen Sie pauschale Beihilfe auch für Ihren berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner, sind auch diese entsprechenden Nachweise beizufügen. Zusätzlich benötigen wir einen Nachweis über die Summe der Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Antragstellung. Legen Sie dazu bitte die jeweiligen Auszüge aus den Einkommensteuerbescheiden (Gesamtbetrag der Einkünfte) vor.

Bitte senden Sie uns die jährlichen Mitteilungen der Krankenversicherung über die Krankenversicherungsbeiträge zu und ggf. den Nachweis über die Einkünfte vom Ehegatten/Lebenspartner, damit wir die Beiträge der Angehörigen berücksichtigen können.

11. Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag auf pauschale Beihilfe?

Dem schriftlichen Antrag fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • den Krankenversicherungsnachweis in Form einer Bescheinigung oder eines Versicherungsscheins Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
  • eine Bescheinigung über die Höhe der Beiträge Ihrer gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung
  • einen Nachweis über die Höhe des eventuell gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung (z. B. vom Rententräger oder vom Jobcenter)

Sollten Ihnen diese noch nicht vollständig vorliegen, können diese auch nachgereicht werden. Der Antrag dient dann vor allem zunächst der Fristwahrung.

12. Welche Änderungen muss ich für die Berechnung der pauschalen Beihilfe mitteilen?

Teilen Sie uns bitte Änderungen

  • der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags (ausgenommen: Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherungen, die im Zusammenhang mit der Nichtinanspruchnahme von Vertragsleistungen gewährt werden) oder
  • der persönlichen Verhältnisse (zum Beispiel Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens, Änderung des Krankenversicherungsumfangs, Änderungen zum Familienstand, Wegfall eines berücksichtigungsfähigen Kindes im Familienzuschlag, Änderungen des Einkommens Ihres berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartners)

schriftlich mit. Aus Änderungen resultierende Überzahlungen werden, soweit möglich, mit künftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe verrechnet.

13. Wann erhalte ich die pauschale Beihilfe und habe ich Fristen zu beachten?

Die pauschale Beihilfe zahlen wir Ihnen monatlich. Die Krankenversicherung erhält keine Zahlung.

Eine rückwirkende Zahlung der pauschalen Beihilfe ist nicht möglich. Die pauschale Beihilfe zahlen wir ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Antragseingang folgt. Sie können auch vorsorglich pauschale Beihilfe beantragen, beispielsweise vor Ihrer Berufung in ein Beamtenverhältnis. Tragen Sie im Antrag dafür den Zeitpunkt ein, ab dem Sie pauschale Beihilfe künftig erhalten wollen. Wenn Sie bereits ab 01.01.2024 pauschale Beihilfe erhalten möchten, muss ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.2023 bei uns eingegangen sein.

14. Welche Anforderungen sind an eine private Krankenversicherung zu stellen?

Bei einer privaten Krankenversicherung müssen Sie sich bei Wahl der pauschalen Beihilfe zu 100 % versichern. Bei einer privaten Krankenvollversicherung ist Voraussetzung, dass deren Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens vergleichbar sind. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Versicherungsunternehmen die Versicherung nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch betreibt bzw. bei Versicherung im Basistarif nach § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz.

15. Werden meine Zusatztarife in der privaten Krankenversicherung auch berücksichtigt?

Nein. Über die Leistungen im Basistarif hinausgehende Versicherungen wie Beihilfeergänzungstarife, Zusatztarife, Krankengeld-, Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeldversicherungen werden bei der pauschalen Beihilfe nicht berücksichtigt.

 

16. Was ist bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten?

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt werden (§ 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch).

Bei Kombination einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der pauschalen Beihilfe erhalten Sie in der Regel 50 % Ihrer Krankenversicherungskosten (Beiträge). Die pauschale Beihilfe ist auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt, während sich die Höhe des Beitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Höhe des gesamten Einkommens bestimmt. So werden auch weitere Einkünfte, wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitaleinkünften, bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Hierauf entfallende Beiträge berücksichtigen wir bei der pauschalen Beihilfe nicht.

17. Handelt es sich bei der pauschalen Beihilfe um eine Wechselmöglichkeit in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bzw. kann ich als Beamter in das System der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln?

Nein. Mit der pauschalen Beihilfe wird keine neue oder weitere Wechselmöglichkeit in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung geschaffen. Ob ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist, richtet sich nach bundesgesetzlichen Regelungen.

Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gesetzlich krankenversichern, zum Beispiel mit der Verbeamtung, wenn zu diesem Zeitpunkt entsprechende Vorversicherungszeiten vorliegen. Das ist u. a. bei Personen der Fall, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren.

Der Beitritt ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb einer Frist von drei Monaten anzuzeigen.

In Zweifelsfällen bzw. bei der Frage, ob die individuellen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind, wenden Sie sich bitte an eine der gesetzlichen Krankenkassen.

18. Welche Kombinationen der individuellen Beihilfe mit einer Krankenversicherung gab es bisher?

Es bestehen weiterhin folgende Kombinationsmöglichkeiten:

  • beihilfekonforme private Kranken(teil)versicherung und ergänzende individuelle Beihilfe,
  • freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherung) und ergänzende individuelle Beihilfe, beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Wahlleistungen im Krankenhaus und
  • private Krankenversicherung (100 %-Tarif) und ggf. ergänzende individuelle Beihilfe für nicht von der privaten Krankenversicherung erstattete Aufwendungen.

Bei den o. g. Kombinationen hat sich der Dienstherr bisher nicht an den Beiträgen zu einer Krankenversicherung beteiligt. Die Frage, welche der genannten Kombinationen im Einzelfall vorteilhafter ist, klären Sie bitte mit der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.

19. Welche neuen Kombinationen ergeben sich durch die pauschale Beihilfe?

Die pauschale Beihilfe wird Beihilfeberechtigten sowohl bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei einer privaten Krankenversicherung gewährt, so dass (neben den Kombinationen mit individueller Beihilfe, siehe Frage 18) folgende zusätzliche Kombinationsmöglichkeiten entstehen:

  • freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und pauschale Beihilfe und
  • private Krankenversicherung und pauschale Beihilfe ohne Anspruch auf ergänzende individuelle Beihilfe.

Die Frage, welche der genannten Kombinationen im Einzelfall vorteilhafter ist, klären Sie bitte mit der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.

20. Verzichte ich als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenverischerung auf Ansprüche, wenn ich mich für die pauschale Beihilfe entscheide?

Ja. Entscheiden Sie sich für die pauschale Beihilfe, besteht kein Anspruch mehr auf individuelle Beihilfe.

Individuelle Beihilfe erhalten freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und für Wahlleistungen im Krankenhaus. Gewährte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf die Beihilfe angerechnet.

21. Verzichte ich als privat versicherter Beihilfeberechtigter auf Ansprüche, wenn ich mich für die pauschale Beihilfe entscheide?

Ja. Entscheiden Sie sich für die pauschale Beihilfe, besteht kein Anspruch mehr auf individuelle Beihilfe. 

Bitte beachten Sie dabei aber: Sowohl durch eine beihilfekonforme private Krankenversicherung (Umfang abhängig vom individuellen Bemessungssatz) mit ergänzender individueller Beihilfe als auch mit einer Krankenversicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (Umfang 100 %) entsprechend der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine ausreichende Absicherung gewährleistet, die alle notwendigen und angemessenen Leistungen im Krankheitsfall beinhaltet.

Trotz der insgesamt bestehenden Gleichwertigkeit von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe (ergänzt durch eine beihilfekonforme private Krankenversicherung) können sich im Einzelfall aufgrund der Strukturunterschiede unterschiedliche Leistungen ergeben. Die wesentlichen Unterschiede der Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich aus Frage 6. Über die konkreten Unterschiede im Leistungsvolumen von privater Krankenversicherung (ergänzt durch individuelle Beihilfe) und gesetzlicher Krankenversicherung informieren Sie sich bitte bei der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.

22. Ich bin bereits freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und trage die Beiträge vollständig allein. Kann ich die pauschale Beihilfe beanspruchen?

Ja. Wenn Sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten Sie auf Antrag die pauschale Beihilfe. Bitte beachten Sie, dass Sie dann unwiderruflich auf Leistungen der individuellen Beihilfe verzichten und entsprechende Leistungen der Beihilfe entfallen.

23. Welche Auswirkungen hat es, wenn ich mich später für eine Rückkehr von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung oder umgekehrt entscheide?

Bei einem Wechsel der Krankenversicherung, zum Beispiel von einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu einer privaten Krankenversicherung oder umgekehrt, bleibt die Entscheidung für die pauschale Beihilfe weiterhin bindend. Die pauschale Beihilfe wird höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.

24. Was muss ich bei Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge beachten?

Bei einer Elternzeit besteht die Beihilfeberechtigung und damit auch der Anspruch auf pauschale Beihilfe fort, soweit weiterhin Beiträge an Ihre Krankenversicherung entrichtet werden. Eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ist auf die pauschale Beihilfe anzurechnen.

Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge besteht grundsätzlich keine Beihilfeberechtigung und damit kein Anspruch auf pauschale Beihilfe. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf pauschale Beihilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige.

Die Beihilfeberechtigung besteht nur in einigen Ausnahmefällen fort (siehe Frage 2 unserer FAQ zur Beihilfe allgemein (Link)).

25. Was passiert mit meiner Entscheidung auf pauschale Beihilfe bei einem Dienstherrnwechsel?

Die Entscheidung und Ihr Antrag auf pauschale Beihilfe binden grundsätzlich nur Ihren aktuellen Dienstherrn.

Werden Sie zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zugewiesen, gilt die Entscheidung fort, da sich der Beihilfeanspruch weiterhin nach den Regelungen des bisherigen (abgebenden) Dienstherrn richtet.

Werden Sie zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) versetzt, müssen Sie, wenn Sie weiterhin pauschale Beihilfe erhalten wollen, einen neuen Antrag stellen. Erfolgt Ihre Versetzung außerhalb des Geltungsbereichs des SächsBG, richtet sich Ihr Anspruch auf (pauschale) Beihilfe nach dem dortigen Beihilferecht.

26. Was passiert mit meiner Entscheidung auf pauschale Beihilfe wenn ich in den Ruhestand trete?

Der Anspruch auf pauschale Beihilfe bleibt auch im Ruhestand bestehen. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Für Versorgungsbezüge gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr der ermäßigte, sondern der allgemeine (höhere) Beitragssatz, der dann der Berechnung der pauschalen Beihilfe zu Grunde gelegt wird. Am Umfang (50 %) ändert sich nichts.

Ein neues Wahlrecht besteht auch nicht im Falle einer Reaktivierung, beispielsweise bei erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis nach vorausgegangener Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

27. Kann ich als Heilfürsorgeberechtigter die pauschale Beihilfe erhalten?

Bei einem Anspruch auf Heilfürsorge erhalten Sie für sich keine Beihilfe. Sie können jedoch für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen anstelle der individuellen auch die pauschale Beihilfe wählen. Diese Entscheidung ist für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen unwiderruflich. Treten Sie in den Ruhestand und haben dann anstelle von Heilfürsorge Anspruch auf Beihilfe, können Sie für sich zwischen der individuellen und der pauschalen Beihilfe wählen.

28. Was muss ich als Heilfürsorgeberechtigter mit Blick auf den Ruhestand beachten?

Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand entfällt Ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Sie sind dann als Ruhestandsbeamter grundsätzlich beihilfeberechtigt. Erfahrungsgemäß schließen viele Beamte eine Anwartschaftsversicherung bei der privaten Krankenversicherung ab, um sich bei Eintritt in den Ruhestand ohne erneute Gesundheitsprüfung und ggf. mit geringeren Beiträgen in der privaten Krankenversicherung zu versichern. Eine Anwartschaftsversicherung ist grundsätzlich auch in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Diese kommt dann in Betracht, wenn Anspruch auf Heilfürsorge besteht und sie im Ruhestand die Möglichkeit zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben möchten. Für die Kosten einer Anwartschaftsversicherung wird keine pauschale Beihilfe gewährt.

29. Was muss ich als Beamter auf Widerruf beachten?

Auch als Beamter auf Widerruf haben Sie die Wahl zwischen individueller und pauschaler Beihilfe.

Möchten Sie individuelle Beihilfe in Anspruch nehmen, beachten Sie bitte, dass für Beamte auf Widerruf bestimmte zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen ausgeschlossen sind oder einer Wartezeit unterliegen (§ 15 Abs. 2 Sächsische Beihilfeverordnung).

Wird ein Beamtenverhältnis auf Widerruf noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in eines auf Probe umgewandelt, verbleibt es bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung.

Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf endet kraft Gesetzes mit Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann danach nicht in eines auf Probe umgewandelt werden. Es ist ein neues Beamtenverhältnis zu begründen. Damit entsteht ein neuer Anspruch auf Beihilfe, so dass Sie erneut eine Entscheidung für oder gegen die pauschale Beihilfe treffen können. Sie sind in diesem Fall nicht mehr an ihre im Beamtenverhältnis auf Widerruf getroffene Entscheidung gebunden.

Bitte informieren Sie uns rechtzeitig vor oder zu Beginn des neuen Beamtenverhältnisses, falls Sie die pauschale Beihilfe weiterhin erhalten oder erstmals wählen wollen.

30. Unterliegt die pauschale Beihilfe der Einkommensteuer?

Die pauschale Beihilfe ist steuerfrei. Ein steuerlicher Abzug der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der pauschalen Beihilfe als Sonderausgabe ist ausgeschlossen.

31. Welchen Nachweis muss ich vorlegen, wenn ich privat krankenversichert bin?

Haben Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen, müssen Sie durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über Ihre tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge nachweisen, dass Sie die pauschale Beihilfe zweckentsprechend verwenden. Im Regelfall erhalten Sie diesen Nachweis bereits in der jährlichen Bescheinigung über die tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge.

Wir benötigen diese Bescheinigung unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahrs, spätestens bis zum 30.04. des jeweils folgenden Kalenderjahrs.

32. Wird die pauschale Beihilfe auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen?

Ja, die ausgezahlte pauschale Beihilfe wird unter Nummer 24 a) (gesetzliche Krankenversicherung) bzw. Nummer 24 b) (private Krankenversicherung) auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

33. Was ist die Beitragserstattung für die beihilfekonforme private Krankenversicherung nach § 80b Sächsiches Beamtengesetz?

Mit § 80b Sächsisches Beamtengesetz erhalten Sie ab dem 01.01.2024 einen ergänzenden Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn diese beihilfekonform privat krankenversichert sind. Diesen Beitragszuschuss erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie nicht die pauschale Beihilfe wählen. Darüber hinaus ist für den Beitragszuschuss für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner auch Voraussetzung, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Näheres zur Einkommensgrenze finden Sie in Frage 4 unserer FAQ Beihilfe allgemein (Link).

Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 € monatlich für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner und 21,45 € monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Der Erstattungsbetrag wird monatlich gezahlt.

34. Wie erhalte ich die Beitragserstattung für die beihilfekonforme private Krankenversicherung?

Erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge von uns, erstatten wir auch die Krankenversicherungsbeiträge der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dafür müssen Sie die entsprechenden Versicherungsnachweise bei uns einreichen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Für Beamte ist der Dienstherr zuständig.

So finden Sie uns:

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