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FAQ

Frau schaut in die Kamera während ihre Familie im Hintergrund spielt
Unser Beitrag zur Gesundheit.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie häufig gestelle Fragen rund um die Beihilfe. Zu den FAQ der Beamtenversorgung gelangen Sie hier.

Beihilfe

Beihilfe Allgemein

1. Was ist Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn für seine Beamten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Der Dienstherr übernimmt anstelle eines anteiligen Krankenversicherungsbeitrags mit der Beihilfe einen Prozentsatz (Bemessungssatz - siehe Frage 5) der entstandenen Krankheitskosten. Die Beihilfe ergänzt damit die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten für den Krankheitsfall. Diese hat der Beamte aus seinen Bezügen zu bestreiten, in der Regel indem er eine ergänzende private Krankenversicherung abschließt. Bei Beamten, die freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ist der Beihilfeanspruch auf bestimmte Aufwendungen beschränkt (siehe Frage 15).

Die Beihilfe bestimmt sich nach § 80 Sächsisches Beamtengesetz in Verbindung mit der Sächsischen Beihilfeverordnung.

Einzelne Arbeitnehmer erhalten von ihren Arbeitgebern zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Beihilfen gewährt.

2. Wer ist beihilfeberechtigt?

Beihilfeberechtigt sind

  • Beamte,
  • Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte),
  • Ruhegehaltsempfänger,
  • Angestellte mit tariflichem Beihilfeanspruch,
  • Angestellte mit dienstvertraglichem Beihilfeanspruch und
  • Witwen und Waisen der zuvor genannten Personen,

wenn und solange sie Anspruch auf Gehalt, Anwärter-, Dienst- oder Versorgungsbezüge haben.

 

Die Beihilfeberechtigung besteht auch,

  • wenn Bezüge wegen Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
  • während der Elternzeit,
  • während der Beurlaubung zur Pflege oder Betreuung eines Kindes oder Angehörigen, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht,
  • während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat und
  • bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zur Dauer von jeweils einem Monat.

3. Wer ist nicht beihilfeberechtigt?

Nicht beihilfeberechtigt sind

  • Ehrenbeamte,
  • Beamte und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 Europaabgeordnetengesetz, § 27 Abgeordnetengesetz (Bund) oder § 21 Abgeordnetengesetz (Land) zustehen und
  • Angestellte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

4. Für welche Personen erhält der Beihilfeberechtigte Beihilfen?

Der Beihilfeberechtigte erhält Beihilfe zu Aufwendungen für

  • sich selbst,
  • seinen Ehegatten/Lebenspartner, soweit dessen Einkünfte der letzten drei Jahre im Durchschnitt 18.000 € (ab 2024: 18.504 €) nicht übersteigen und
  • seine Kinder, Enkelkinder und Pflegekinder, solange sie im Familienzuschlag nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind bzw. für diese ein Kindergeldanspruch besteht.

5. Wie hoch ist die Beihilfe?

Aus Anlass einer Krankheit erhalten Beihilfeberechtigte zu medizinisch notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen Beihilfe. Ob die Aufwendungen angemessen sind, beurteilt sich anhand der Gebührenverzeichnisse (z. B. Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ und für Zahnärzte - GOZ), soweit in den Beihilfevorschriften keine eigene Regelung getroffen wurde.

Die eingereichten Rechnungen werden dahingehend geprüft und der angemessene, d. h. beihilfefähige Betrag festgestellt. Im Idealfall stimmen Rechnungsbetrag und beihilfefähiger Betrag überein.

Ausgehend vom beihilfefähigen Betrag erhalten Sie anteilig die Beihilfe zum Bemessungssatz.

Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich für

  • den Beihilfeberechtigten selbst                                                           50 %
  • den Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern*              70 %
  • den Ehegatten/Lebenspartner                                                             70 %
  • den Versorgungsempfänger                                                                  70 %
  • für jedes berücksichtigungsfähige Kind*                                           80 %
  • für beihilfeberechtigte Waisen                                                              80 %

*Die Kinder müssen im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sein bzw. für diese muss ein Kindergeldanspruch bestehen.

Der Bemessungssatz beim Beihilfeberechtigten bleibt dauerhaft bei 70 %, wenn ab dem 01.01.2013 gleichzeitig zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt wurden bzw. für diese ein Kindergeldanspruch bestand.

Ab dem 01.01.2024 gibt es neue – teilweise höhere – Bemessungssätze. Informationen dazu finden Sie in unseren FAQ unter dem Themenblock Änderungen der Bemessungssätze in der Beihilfe ab dem 01.01.2024 (Link).

6. Wie erhalte ich Beihilfe?

Sie können Ihre Beihilfe bei uns schriftlich, per De-Mail (siehe Frage 7) oder elektronisch per App (siehe Frage 8) beantragen.

7. Wie beantrage ich Beihilfe schriftlich?

Unser Antragsformular (Link) finden Sie im Bereich Dokumente & Links.

Der Beihilfeantrag ist in einen grünen und einen weißen Bereich gegliedert. Nur wenn Sie erstmalig Beihilfe beantragen, sind beide Bereiche vollständig auszufüllen. Danach sind die Angaben im grünen Bereich nur bei Änderungen (z. B. Wegfall des Kindergeldanspruchs) erforderlich.

Fügen Sie dem Antrag Kopien Ihrer Rechnungsbelege bei. Wir senden diese nicht zurück.

Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag zu unterschreiben.

Den Antrag können Sie postalisch oder mit der gesicherten E-Mail-Verbindung De-Mail (info(at)kv-sachsen.de-mail.de) zu uns senden.

Sie müssen mit dem Antrag auf Beihilfe nicht bis zum Jahresende warten. Erfahrungsgemäß gehen zu dieser Zeit viele Beihilfeanträge bei uns ein. Dadurch kann es zu längeren Bearbeitungszeiten als gewöhnlich kommen. Wir empfehlen, stattdessen mehrere Beihilfeanträge über das Jahr verteilt zu stellen.

 

8. Wie beantrage ich Beihilfe per App?

Laden Sie sich unsere kostenlose App „Meine Beihilfe“ im Google Play Store oder im App Store herunter.

Starten Sie die App und wählen den KVS als Ihre zuständige Beihilfekasse aus. Registrieren Sie sich mit Ihren persönlichen Daten und der Beihilfenummer Ihres letzten Bescheids. Wenige Tage nach der Registrierung erhalten Sie eine TAN von uns per Post, mit der Sie die App freischalten können.

Fotografieren Sie einfach in der App Ihre Belege oder laden dort PDF-Dokumente hoch und reichen diese bei uns ein. Sie müssen keinen Antrag ausfüllen. Fotografierte Antragsformulare können nicht bearbeitet werden.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ in der App und in unserem KVSkompakt zur Beihilfe-App (Link).

9. Wie lange kann ich Beihilfe rückwirkend beantragen?

Die Beihilfe ist innerhalb von zwei Jahren, nachdem die Aufwendungen entstanden sind oder die Rechnung ausgestellt wurde, zu beantragen. Für den Beginn der Frist ist bei ärztlichen und zahnärztlichen Rechnungen das Datum der Rechnung und bei Arzneimitteln das Datum der Beschaffung in der Apotheke maßgebend.

10. Gibt es Höchstbeträge bei Heilmitteln?

Die in der Anlage 3 zur Sächsischen Beihilfeverordnung (Link) genannten Heilmittel sind beihilfefähig, wenn sie aufgrund einer Krankheit vom Arzt schriftlich verordnet sind. Die Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilmittel sind ebenfalls in der Anlage 3 geregelt.

11. Was ist bei Behandlungen im Ausland zu beachten?

Bei Auslandsreisen wird zwischen Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Schweiz sowie in das sonstige Ausland unterschieden.

1. Die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und in der Schweiz entstandenen Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind vollständig beihilfefähig, soweit diese auf eine amtliche Gebührenordnung zurückzuführen sind. Ansonsten ist ein Vergleich mit den Aufwendungen für vergleichbare Leistungen im Inland nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) vorzunehmen.

Bei einem Krankenhausaufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus sind die entstandenen Aufwendungen vollumfänglich beihilfefähig. Bei Behandlungen in einer Privatklinik ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen grundsätzlich auf die Höhe begrenzt, die öffentliche Krankenhäuser für die gleiche Behandlung im Inland maximal abrechnen dürften. Eine Ausnahme gilt nur für Akutbehandlungen.

2. Die im sonstigen Ausland entstandenen Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind bis zu 1.000 € je Krankheitsfall ohne weitere Prüfung vollständig beihilfefähig.

Höhere Kosten sind dagegen nur beihilfefähig

  • wenn gemäß Gutachten und nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle eine wesentlich höhere Erfolgsaussicht einer Behandlung im Ausland besteht oder
  • bis zu der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären. Dies erfordert einen Vergleich mit den Aufwendungen für Leistungen nach der GOÄ oder GOZ. Sie sollten daher unbedingt darauf achten, dass die Rechnung die (zahn-)ärztlichen Leistungen detailliert ausweist. Andernfalls ist der Leistungsvergleich nicht möglich und Sie müssen mit erheblich geringerer Beihilfe rechnen.

Außer bei Akutbehandlungen sind die Aufwendungen im Krankenhaus mit den Kosten für die gleiche Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus im Inland zu vergleichen. Da Krankenhausbehandlungen im Ausland häufig deutlich teurer sind als im Inland, kann auch bei der Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus im Ausland ein erheblicher Eigenanteil auf Sie zukommen.

Die Höchstbeträge bei Heilbehandlungen, die Ausschlüsse von Behandlungsmethoden und die Eigenbeteiligungen bei Arzneimitteln gelten für alle im Ausland entstandenen Aufwendungen.

Die Kosten für einen Rücktransport aus dem Urlaubsland sind in keinem Fall beihilfefähig.

Sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird, werden Rechnungsbeträge in ausländischer Währung mit dem am Tag der Beihilfefestsetzung geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umgerechnet.

Im Einzelfall können die Krankheitskosten im Ausland die beihilfefähigen Aufwendungen erheblich übersteigen. Es bietet sich daher an, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.

12. Was ist bei Behandlungen in Privatkliniken zu beachten?

Bei der Behandlung in einer Privatklinik sind die Aufwendungen nur bis zu einem bundesweit einheitlichen Höchstbetrag beihilfefähig. Dieser Betrag entspricht dem höchstmöglichen Entgelt für eine vergleichbare Behandlung im öffentlichen Krankenhaus. Für darüberhinausgehende Beträge wird keine Beihilfe gezahlt.

Die Aufwendungen für die gesondert berechnete Unterkunft in einer Privatklinik sind beihilfefähig bis zur Höhe von 1,5 % des höchsten Basisfallwerts, der der Berechnung der Krankenhausentgelte zugrunde liegt. Beispiel: Im Jahr 2023 beträgt der höchste Basisfallwert 4.100,73 €, so dass für die gesonderte Unterkunft pro Tag maximal 61,51 € beihilfefähig sind.

 

13. Was ist der Selbstbehalt?

Mit dem Selbstbehalt wird die jährliche Beihilfe um maximal 40 € pauschal gekürzt.

Der Selbstbehalt entfällt bei Aufwendungen

  • im Rahmen der Schwangerenüberwachung,
  • für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und
  • in Pflegefällen.

Für Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind oder sich in Elternzeit befinden, und für die Geburtspauschale entfällt ebenfalls der Selbstbehalt.

Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2024 entstehen, entfällt der Selbstbehalt vollständig.

 

14. Gibt es Kuren in der Beihilfe?

Liegt eine behandlungsbedürftige Erkrankung vor, deren Behandlungsmöglichkeiten vor Ort bereits ausgeschöpft wurden, sind je nach Art der Erkrankung eine Rehabilitation, eine Kur oder eine Mutter/Vater-Kind-Rehabilitation beihilfefähig.

15. Welchen Beihilfeanspruch haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung?

Für Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, reduziert sich der Beihilfeanspruch auf Leistungen für:

  • Zahnersatz,
  • Heilpraktiker,
  • Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Eigenanteils von täglich 14,50 €),
  • Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und
  • Säuglings- und Kleinkinderausstattung (Einmalzahlung in Höhe von 150 €).

Dies gilt auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten (Ehegatte/Lebenspartner und Kinder), die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, familien- oder freiwillig versichert sind.

Ab dem 01.01.2024 kann stattdessen auch die pauschale Beihilfe in Anspruch genommen werden. Was die pauschale Beihilfe ist und was sie beinhaltet, erklären wir in unserer KVSinfo (Link) und unseren FAQ zur pauschalen Beihilfe (Link).

16. Gibt es eine Befreiung vom Abzug der Eigenanteile und des Selbstbehalts?

Bei Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, für Fahrkosten und für die Wahlleistung der gesonderten Unterbringung im Krankenhaus haben Sie Eigenanteile zu tragen. Hierbei gibt es eine Belastungsgrenze. Diese ist erreicht, soweit im laufenden Kalenderjahr die gesamten Eigenanteile zuzüglich des bereits einbehaltenen Selbstbehalts 2 % Ihrer Einkünfte übersteigen. Liegt eine schwerwiegende chronische Erkrankung vor, beträgt die Belastungsgrenze 1 %.

Auf Ihren Antrag hin wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

Maßgebend für die Belastungsgrenze sind die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr, bevor der Antrag gestellt wurde. Die Einkünfte sind mit der Kopie des Einkommenssteuerbescheids oder mit anderen geeigneten Unterlagen zu belegen.

Die Befreiung gilt für das verbleibende Kalenderjahr.

17. Ist die Direktabrechnung zwischen Leistungserbringer und Beihilfe möglich?

Krankenhäuser sowie stationäre Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen können direkt mit dem KVS abrechnen.

Für die Abrechnung benötigen wir den Antrag auf Direktabrechnung (Link). Bitte lassen Sie uns diesen ausgefüllt vom Krankenhaus bzw. der Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtung zukommen. Wir prüfen den Umfang der Beihilfe und überweisen diese nach Rechnungseingang direkt an den Rechnungssteller. Den Beihilfebescheid erhalten weiterhin Sie.

Änderungen der Bemessungssätze (ab 01.01.2024)

1. Ab wann gelten die neuen Bemessungssätze?

Die neuen Bemessungssätze gelten für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2024 entstehen bzw. entstanden sind. Entscheidend ist somit das Datum der Leistungserbringung (z. B. der Arztbesuch) und nicht das Datum der Rechnung.

2. Ich bin Beamter - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Der Bemessungssatz beträgt

  • 50 % für Beamte ohne Kinder und für Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge,
  • 70 % für Beamte mit einem berücksichtigungsfähigen Kind und
  • 90 % für Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.

Haben Sie Kinder zusammen mit einem anderen Beihilfeberechtigten, beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von Ihnen 70 oder 90 %. Haben Sie z. B. drei berücksichtigungsfähige Kinder zusammen, erhält einer von Ihnen 90 %. Beim anderen verbleibt es bei einem Bemessungssatz von 50 %.

Der Bemessungssatz von 70 oder 90 % bleibt Ihnen dauerhaft erhalten, auch wenn die Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz

  • 50 % für Beamte ohne Kinder oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind und
  • 70 % für Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.

Haben Sie Kinder zusammen mit einem anderen Beihilfeberechtigten, beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von Ihnen 70 %. Haben Sie z. B. zusammen vier berücksichtigungsfähige Kinder, erhält einer von Ihnen den erhöhten Bemessungssatz von 70 %. Beim anderen verbleibt es bei einem Bemessungssatz von 50 %.

Der Bemessungssatz von 70 % bleibt Ihnen dauerhaft erhalten, auch wenn die Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.

Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

3. Ich bin Versorgungsempfänger - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Der Bemessungssatz beträgt

  • 70 % für Versorgungsempfänger mit höchstens einem berücksichtigungsfähigen Kind und
  • 90 % für Versorgungsempfänger mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.

Haben Sie Kinder zusammen mit einem anderen Beihilfeberechtigten, beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von Ihnen 90 %. Haben Sie z. B. zusammen vier berücksichtigungsfähige Kinder, erhält einer von Ihnen den erhöhten Bemessungssatz von 90 %. Beim anderen verbleibt es bei einem Bemessungssatz von 50 % als Beamter oder 70 % als Versorgungsempfänger.

Der Bemessungssatz von 90 % bleibt Ihnen dauerhaft erhalten, auch wenn die Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Der erhöhte Bemessungssatz von 90 % gilt auch als Versorgungsempfänger fort, wenn Sie bereits als Beamter den Bemessungssatz von 90 % erhalten haben (siehe Frage 2 Buchst. a).

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

4. Ich bin Versorgungsempfänger mit Unterhaltsbeitrag als früherer Beamter (z. B. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe) - Was gilt?

Der Bemessungssatz beträgt für Sie sowohl für den Bereich der Krankenversicherung als auch der privaten Pflegeversicherung 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

5. Ich bin Versorgungsempfänger mit Übergangsgeld - Was gilt?

Der Bemessungssatz beträgt für Sie sowohl für den Bereich der Krankenversicherung als auch der privaten Pflegeversicherung 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt der Bemessungssatz 50 %.

6. Ich bin Versorgungsempfänger mit Witwengeld - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Für Sie beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 %.

Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn

  • Ihr Versorgungsfall nach dem 01.01.2024 eingetreten ist,
  • Sie nicht wegen Beantragung oder Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch krankenversicherungspflichtig sind, auch wenn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde und
  • Ihr Einkommen den Ehegattengrenzbetrag (18.504 € im Jahr 2024) nicht übersteigt. Das Witwengeld aus der Beamtenversorgung wird nicht bei diesen Einkünften berücksichtigt. Witwengeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungssystemen (z. B. aus berufsständischen Versorgungen) wird hingegen berücksichtigt.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

 

7. Ich bin Versorgungsempfänger mit Unterhaltsbeitrag als Witwe eines früheren Beamten - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Für Sie beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 %.

Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn

  • Ihr Versorgungsfall nach dem 01.01.2024 eingetreten ist,
  • Sie einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene eines früheren Beamten) oder § 82 Abs. 4 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von kommunalen Wahlbeamten, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben) beziehen,
  • Sie nicht wegen Beantragung oder Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch krankenversicherungspflichtig sind, auch wenn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde und
  • Ihr Einkommen den Ehegattengrenzbetrag (18.504 € im Jahr 2024) nicht übersteigt. Der Unterhaltsbeitrag wird nicht bei dem Einkommen berücksichtigt. Witwengeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungssystemen (z. B. aus berufsständischen Versorgungen) wird hingegen berücksichtigt.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 70 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

8. Ich bin Versorgungsempfänger mit Waisengeld - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Ihr Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 80 %. Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn Ihr Versorgungsfall nach dem 01.01.2024 eingetreten ist.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 80 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

9. Ich bin Versorgungsempfänger mit Unterhaltsbeitrag als Waise eines früheren Beamten - Was gilt?

a) Bereich Krankenversicherung

Ihr Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 80 %. Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn Ihr Versorgungsfall nach dem 01.01.2024 eingetreten ist und Sie einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von früheren Beamten) oder § 82 Abs. 4 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von kommunalen Wahlbeamten, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben) beziehen.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, beträgt der Bemessungssatz 80 %. Sind Sie Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt Ihr Bemessungssatz 50 %.

10. Ich bin heilfürsorgeberechtigt - Was gilt?

Sie erhalten Beihilfe nach wie vor (nur) für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen (siehe Fragen 11 und 12).

11. Berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner - Was gilt?

Allgemeines

Sie erhalten Beihilfe für Aufwendungen Ihres berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartners, soweit dessen Einkommen den Ehegattengrenzbetrag (18.504 € im Jahr 2024) nicht übersteigt.

 

a) Bereich Krankenversicherung

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 70 %.

Der Bemessungssatz beträgt 90 %, wenn der berücksichtigungsfähige Ehegatte/Lebenspartner nicht wegen Beantragung oder Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde.

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner von Versorgungsempfängern mit Unterhaltsbeitrag beträgt der Bemessungssatz zudem nur 90 %, wenn ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 (Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte) oder § 82 Abs. 4 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Unterhaltsbeitrag für kommunale Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben) bezogen wird.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner beträgt der Bemessungssatz bei einer privaten Pflegeversicherung 70 %. Bei einer Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt der Bemessungssatz 50 %.

12. Berücksichtigungsfähige Kinder - Was gilt?

Allgemeines

Berücksichtigungsfähige Kinder sind die im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigten Kinder. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhält nur der Beihilfeberechtigte die Beihilfe, der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Für am 31.12.2023 vorhandene Kinder gilt dies erst ab dem 01.01.2025.

 

a) Bereich Krankenversicherung

Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 90 %.

Für berücksichtigungsfähige Kinder von Versorgungsempfängern mit Unterhaltsbeitrag beträgt der Bemessungssatz 80 %, wenn ein anderer Unterhaltsbeitrag als ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 (Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte) oder § 82 Abs. 4 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Unterhaltsbeitrag für kommunale Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben) bezogen wird.

 

b) Bereich Pflegeversicherung

Für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt der Bemessungssatz bei einer privaten Pflegeversicherung 80 %. Bei einer Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung, beträgt der Bemessungssatz 50 %.

13. Kann ich aufgrund der geänderten Bemessungssätze den Umfang meiner privaten Krankenversicherung anpassen?

Ändert sich Ihr individueller Bemessungssatz, können Sie den Umfang Ihrer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung entsprechend anpassen. Hierzu ist ein Antrag bei Ihrer privaten Krankenversicherung erforderlich. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Bemessungssatzes gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

14. Was passiert, wenn ich meine bestehende (beihilfekonforme) private Krankenversicherung nicht an die geänderten Bemessungssätze anpasse?

Eine bereits bestehende (beihilfekonforme) private Krankenversicherung muss trotz eines höheren Bemessungssatzes nicht zwangsläufig angepasst werden. Ebenso ist aus diesem Grund auch keine (Teil-)Kündigung durch das private Krankenversicherungsunternehmen zulässig.

15. Was passiert, wenn der erhöhte Bemessungssatz von 90 % für berücksichtigungsfähige Angehörige entfällt, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen?

Der erhöhte Bemessungssatz von 90 % entfällt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, z. B. bei Eintritt der Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des Bezugs einer Rente, so dass ein niedrigerer Bemessungssatz von 70 oder 80 % zum Tragen kommt. In diesem Fall gilt zunächst das unter Frage 13 Genannte. Beachten Sie dabei, dass für den neu hinzukommenden Anteil in der privaten Krankenversicherung in der Regel das aktuelle (höhere) Eintrittsalter zu Grunde gelegt wird, sofern hierfür nicht eine sogenannte große Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wurde.

Eine Anwartschaftsversicherung sichert dem versicherten Personenkreis die Vorteile der privaten Krankenversicherung auch in einem späteren Alter. Die kleine Anwartschaft verzichtet bei einem Wiederaufleben der Krankenversicherung auf die Gesundheitsprüfung, wobei die Tarifberechnung mit neuem Eintrittsalter vorgenommen wird. Die große Anwartschaft verzichtet bei einem Wiederaufleben der Krankenversicherung auf die Gesundheitsprüfung und sichert darüber hinaus sowohl das Eintrittsalter als auch vorhandene Altersrückstellungen, was sich günstig auf die Höhe des Beitrags bei Wiederaufleben der Krankenversicherung auswirken kann.

Zudem weisen wir auf die bestehende Krankenversicherungspflicht nach § 193 Versicherungsvertragsgesetz hin. Sie sind also im Falle der Verringerung des Bemessungssatzes verpflichtet, den Umfang Ihrer beihilfekonformen privaten Versicherung entsprechend aufzustocken.

16. Was passiert mit meinem Bemessungssatz bei einem Dienstherrnwechsel?

Die in § 80 Sächsisches Beamtengesetz festgelegten Bemessungssätze in der Beihilfe gelten nur für Beamte sächsischer Dienstherrn, also insbesondere des Freistaats Sachsen und der sächsischen Kommunen. Bei einem Wechsel zu einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Sächsischen Beamtengesetzes (z. B. zu einer Behörde des Bundes, auch wenn diese ihren Dienstsitz im Freistaat Sachsen hat, oder zu einem Dienstherrn eines anderen Bundeslands) finden die dort festgelegten Bemessungssätze Anwendung. In diesem Falle müssen Sie prüfen, ob Sie den Umfang Ihrer privaten Krankenversicherung anpassen müssen. Verringert sich Ihr Bemessungssatz, sind Sie verpflichtet, den Umfang Ihrer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung entsprechend aufzustocken. Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung des Bemessungssatzes, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren. Beachten Sie dabei aber, dass in diesem Falle für den neu hinzukommenden Anteil in der Regel das aktuelle (höhere) Eintrittsalter zu Grunde gelegt wird.

17. Was muss ich bei der Pflegeversicherung beachten?

Die Bemessungssätze für den Bereich der Pflegeversicherung ändern sich mit den Neuregelungen nicht. Den Umfang Ihrer privaten Pflegeversicherung müssen Sie daher nicht anpassen.

Sind Sie in der sozialen Pflegeversicherung (Pflegekassen der gesetzlichen Krankenversicherung) versichert, beträgt der Bemessungssatz 50 %.

Pauschale Beihilfe

1. Was ist die pauschale Beihilfe im Vergleich zur individuellen Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn für seine Beamten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Sie wird grundsätzlich als individuelle Beihilfe gewährt. Dabei übernimmt der Dienstherr anstelle eines anteiligen Krankenversicherungsbeitrags einen Prozentsatz (Bemessungssatz) der entstandenen Krankheitskosten. Nähere Informationen zur individuellen Beihilfe finden Sie in unseren FAQ zur Beihilfe allgemein (Link) und unseren KVSinfo Informationen zum Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer privaten Krankenkasse (Link) und KVSinfo Informationen zum Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (Link).

Die pauschale Beihilfe ist eine neue Form der Beihilfe, die in § 80a Sächsisches Beamtengesetz geregelt ist. Mit ihr besteht ab 01.01.2024 die Möglichkeit, anstelle der individuellen Beihilfe einen Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten.

2. Wie hoch ist die pauschale Beihilfe, wenn ich gesetzlich krankenversichert bin?

Die Höhe der pauschalen Beihilfe ist abhängig von der Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrags. Es werden grundsätzlich 50 % der Kosten für Ihre gesetzliche Krankenversicherung und die Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als pauschale Beihilfe erstattet.

Die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung ist einkommensabhängig. Bei der Beitragsbemessung werden grundsätzlich alle Ihre Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen) berücksichtigt. Für Beamte gilt der ermäßigte Beitragssatz für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser beträgt derzeit 14 % des Bruttoeinkommens. Für Versorgungsempfänger gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %.

Ihre Einkünfte werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 62.100 € im Jahr bzw. 5.175 € im Monat) berücksichtigt. Der monatliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig versicherte Beamte liegt 2024 bei 721,98 €. Hinzu kommt ggf. ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den gesetzliche Krankenkassen erheben können. Für Versorgungsempfänger beträgt der Höchstbeitrag 755,55 € ohne dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an eine der gesetzlichen Krankenkassen.

Die pauschale Beihilfe ist auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt. Haben Sie darüber hinaus weitere Einkommen, die Ihren Krankenversicherungsbeitrag entsprechend erhöhen, wird dieser Anteil am Krankenversicherungsbeitrag bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe nicht berücksichtigt.

Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses werden auf die pauschale Beihilfe angerechnet. Dies kommt insbesondere bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Tragen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der Ehegatte/Lebenspartner und Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Weitere Informationen zum Thema berücksichtigungsfähige Angehörige, erhalten Sie in Frage 4 unserer FAQ Beihilfe allgemein (Link).

3. Wie hoch ist die pauschale Beihilfe, wenn ich privat krankenversichert bin?

Die Höhe der pauschalen Beihilfe ist abhängig von der Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrags. Sie müssen zu 100 % in der privaten Krankenversicherung versichert sein. Es werden grundsätzlich 50 % der Kosten für Ihre private Krankenversicherung und die Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als pauschale Beihilfe erstattet.

Bei privater Krankenversicherung ist die Höhe der pauschalen Beihilfe begrenzt auf die Hälfte der Versicherungsbeiträge, höchstens jedoch auf den hälftigen Beitrag einer privaten Krankenversicherung im Basistarif. Die Leistungen des Basistarifs müssen in Art, Umfang und Höhe jeweils mit den Leistungen vergleichbar sein, auf die nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch ein Anspruch besteht.

Der gesetzliche Höchstbeitrag im Basistarif beträgt 2024 pro Person 843,53 €. Die pauschale Beihilfe beträgt 2024 maximal 421,77 € pro Monat sowohl für Sie als auch für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Auf die pauschale Beihilfe werden angerechnet:

  • Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder
  • ein Anspruch auf Zuschüsse zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses.

4. Kann ich für meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch die pauschale Beihilfe erhalten?

Ja. Sofern Ihre Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner und Kinder) berücksichtigungsfähig sind, erhalten Sie die pauschale Beihilfe auch für deren anteilige Krankenversicherungsbeiträge. Weitere Informationen zum Thema berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten Sie in Frage 4 unserer FAQ Beihilfe allgemein (Link).

 

 

5. Kann ich meine Entscheidung für die pauschale Beihilfe wieder rückgängig machen?

Nein. Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich. Aufwendungen für Leistungen, die über dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, können Sie damit auch nicht mehr geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung das Prinzip der Kostenerstattung wählen (§ 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch).

Bei Beamten auf Widerruf sind weitere Besonderheiten zu beachten (siehe Frage 29).

6. Worauf verzichte ich, wenn ich mich für die pauschale Beihilfe entscheide?

Entscheiden Sie sich für die pauschale Beihilfe, können Sie keine individuelle Beihilfe mehr erhalten.

Die Leistungen der individuellen Beihilfe finden Sie im Einzelnen in der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO).

1. Wesentliche Unterschiede der individuellen Beihilfe gegenüber den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

a) Krankenhausleistungen/Wahlleistungen im Krankenhaus

Bei Krankenhausbehandlungen sind in der Beihilfe grundsätzlich keine Eigenbeteiligungen vorgesehen. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei Krankenausbehandlung ein Eigenbehalt von 10 € täglich für max. 28 Tage erhoben. Dies gilt auch für stationäre Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen.

Wahlleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig für

  • eine Unterbringung im Zweibettzimmer, wenn dies nicht als Regelleistung angeboten wird und dies auf Wunsch des Patienten erbracht und schriftlich vereinbart worden ist, sowie
  • wahlärztliche Leistungen.

Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung für Unterkunft ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 € je Aufenthaltstag abzuziehen.

Wahlleistungen im Krankenhaus sind keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

b) Heilmittel

Aufwendungen für Heilmittel (z. B. Krankengymnastik, Massagen, Logopädie und Ergotherapie) sind bis zu den in der SächsBhVO geregelten Höchstbeträgen beihilfefähig. Eigenbeteiligungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen, können sich aber mittelbar ergeben, wenn die Preise der Heilmittelerbringer die beihilfefähigen Höchstbeträge überschreiten.

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Heilmitteln Zuzahlungen zu leisten (10 € pro Verordnung plus 10 % der Gesamtkosten).

c) Heilpraktiker

Aufwendungen für ambulante Leistungen von Heilpraktikern sind für die in der SächsBhVO geregelten Leistungen und bis zu den dort genannten Höchstbeträgen beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind.

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht grundsätzlich keine Leistungen für Heilpraktiker vor.

d) Sehhilfen

In der Beihilfe gelten für Erwachsene pauschale Höchstbeträge: Bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Beihilfefähigkeit begrenzt. Beihilfefähig sind max. 100 € (110 € ab 01.01.2024) je Auge alle zwei Jahre.

Für volljährige Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ab einem bestimmten Grad der Sehbeeinträchtigung und für mitversicherte Kinder besteht Anspruch auf Sehhilfen. Für diese Hilfsmittel gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung einheitliche Festbeträge in Abhängigkeit von der Art der Sehbeeinträchtigung.

e) Zahnärztliche Leistungen

Für Beihilfeberechtigte sind die notwendigen, nach der Gebührenordnung für Zahnärzte privatärztlich abgerechneten Aufwendungen für Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig. Einschränkend gilt, dass die Aufwendungen für Material und zahntechnische Leistungen bei der Versorgung mit Inlays, Zahnkronen, Zahnersatz und Suprakonstruktionen nur zu 65 % beihilfefähig sind.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben bei Zahnersatzmaßnahmen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse. Die Differenz zu den tatsächlichen Aufwendungen haben die Versicherten selbst zu tragen.

f) Implantologische Leistungen

Grundsätzlich sind zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Bei bestimmten Indikationen (vgl. § 11 Abs. 2 SächsBhVO) sind Aufwendungen für Material und zahntechnische Leistungen zu 100 % beihilfefähig.

Dagegen werden implantologische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen als Regelversorgung erbracht.

g) Leistungen im Ausland

Bei Auslandsreisen wird zwischen Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Schweiz sowie in das sonstige Ausland unterschieden.

1. Die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und in der Schweiz entstandenen Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind vollständig beihilfefähig, soweit diese auf eine amtliche Gebührenordnung zurückzuführen sind. Ansonsten ist ein Vergleich mit den Aufwendungen für vergleichbare Leistungen im Inland nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) vorzunehmen.

Bei einem Krankenhausaufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus sind die entstandenen Aufwendungen vollumfänglich beihilfefähig. Bei Behandlungen in einer Privatklinik ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen grundsätzlich auf die Höhe begrenzt, die öffentliche Krankenhäuser für die gleiche Behandlung im Inland maximal abrechnen dürften. Eine Ausnahme gilt nur für Akutbehandlungen.

2. Die im sonstigen Ausland entstandenen Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind bis zu 1.000 € je Krankheitsfall ohne weitere Prüfung vollständig beihilfefähig.

Höhere Kosten sind dagegen nur beihilfefähig

  • wenn gemäß Gutachten und nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle eine wesentlich höhere Erfolgsaussicht einer Behandlung im Ausland besteht oder
  • bis zu der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären. Dies erfordert einen Vergleich mit den Aufwendungen für Leistungen nach der GOÄ oder GOZ. Sie sollten daher unbedingt darauf achten, dass die Rechnung die (zahn-)ärztlichen Leistungen detailliert ausweist. Andernfalls ist der Leistungsvergleich nicht möglich und Sie müssen mit erheblich geringerer Beihilfe rechnen.

Die Beschränkungen gelten nicht für Aufwendungen, die bei einer Dienstreise des Beihilfeberechtigten entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten bei akuten Erkrankungen oder bei einem Unfall im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland (z. B. Urlaub) innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz oder eines Staats, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst. Übernommen werden medizinisch notwendige Leistungen, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden können. Für chronisch Kranke wie Dialysepatienten gelten gesonderte Regelungen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten bis zur Höhe der im Ausland geltenden Regelungen. Selbstbehalte und Zuzahlungen, die im Ausland üblich sind, müssen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung selbst zahlen. Kosten werden bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen. Eine Kostenübernahme für eine planbare Behandlung im Ausland erfolgt nur, wenn die gesetzliche Krankenversicherung diese vorher genehmigt hat. Für Leistungen im sonstigen Ausland übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten.

h) Sonstiges

Mehrleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zur individuellen Beihilfe können sich durch über die Pflichtleistungen hinausgehende satzungsgemäße Zusatzleistungen ergeben, beispielsweise im Bereich der Gesundheitsförderung.

2. Beitragserstattung für die beihilfekonforme private Krankenversicherung

Wählen Sie nicht die pauschale Beihilfe, erhalten Sie ab dem 01.01.2024 einen ergänzenden Beitragszuschuss zu der beihilfekonformen privaten Krankenversicherung Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (siehe Fragen 33 und 34).

 

7. Welche Auswirkungen hat es für meine berücksichtigungsfähgen Angehörigen, wenn ich mich für die pauschale Beihilfe entscheide?

Wenn Sie sich für die pauschale Beihilfe entscheiden, gilt diese Entscheidung auch für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Sind Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, wird ebenfalls pauschale Beihilfe gewährt (siehe Fragen 2 und 3), wobei aber Leistungen von Dritten auf die pauschale Beihilfe anzurechnen sind.

Darüber hinaus erhalten Sie auch keine Beitragserstattung für die beihilfekonforme private Krankenversicherung Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (siehe Fragen 33 und 34).

8. Haben Änderungen der Bemessungssätze der individuellen Beihilfe Auswirkungen auf die pauschale Beihilfe?

Änderungen der Bemessungssätze der individuellen Beihilfe haben auf die pauschale Beihilfe keine Auswirkungen. Der Zuschuss zu Ihren maßgeblichen Krankenversicherungsbeiträgen beträgt grundsätzlich 50 %.

9. Wird meine Pflegeversicherung bei der pauschalen Beihilfe berücksichtigt?

Nein. Die Entscheidung für oder gegen die pauschale Beihilfe berührt nicht den Anspruch auf Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Mit der pauschalen Beihilfe werden keine Beiträge zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung erstattet. 

Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine private Pflegeversicherung abgeschlossen werden. Bitte beachten Sie dazu die dreimonatige Ausschlussfrist.

10. Wie erhalte ich die pauschale Beihilfe?

Die pauschale Beihilfe erhalten Sie auf Antrag. Der Antrag und der Verzicht auf individuelle Beihilfe sind unwiderruflich und in Schriftform einzureichen. Verwenden Sie hierfür unseren Vordruck (Link).

Ihrem Antrag fügen Sie bei:

  • den Krankenversicherungsnachweis in Form einer Bescheinigung oder eines Versicherungsscheins Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung,
  • eine Bescheinigung über die Höhe der Beiträge und
  • einen Nachweis über die Höhe des eventuell gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung (z. B. vom Rententräger oder vom Jobcenter).

Beantragen Sie pauschale Beihilfe auch für Ihren berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartner, sind auch diese entsprechenden Nachweise beizufügen. Zusätzlich benötigen wir einen Nachweis über die Summe der Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Antragstellung. Legen Sie dazu bitte die jeweiligen Auszüge aus den Einkommensteuerbescheiden (Gesamtbetrag der Einkünfte) vor.

Bitte senden Sie uns die jährlichen Mitteilungen der Krankenversicherung über die Krankenversicherungsbeiträge zu und ggf. den Nachweis über die Einkünfte vom Ehegatten/Lebenspartner, damit wir die Beiträge der Angehörigen berücksichtigen können.

11. Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag auf pauschale Beihilfe?

Dem schriftlichen Antrag fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • den Krankenversicherungsnachweis in Form einer Bescheinigung oder eines Versicherungsscheins Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
  • eine Bescheinigung über die Höhe der Beiträge Ihrer gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung
  • einen Nachweis über die Höhe des eventuell gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung (z. B. vom Rententräger oder vom Jobcenter)

Sollten Ihnen diese noch nicht vollständig vorliegen, können diese auch nachgereicht werden. Der Antrag dient dann vor allem zunächst der Fristwahrung.

12. Welche Änderungen muss ich für die Berechnung der pauschalen Beihilfe mitteilen?

Teilen Sie uns bitte Änderungen

  • der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags (ausgenommen: Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherungen, die im Zusammenhang mit der Nichtinanspruchnahme von Vertragsleistungen gewährt werden) oder
  • der persönlichen Verhältnisse (zum Beispiel Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens, Änderung des Krankenversicherungsumfangs, Änderungen zum Familienstand, Wegfall eines berücksichtigungsfähigen Kindes im Familienzuschlag, Änderungen des Einkommens Ihres berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartners)

schriftlich mit. Aus Änderungen resultierende Überzahlungen werden, soweit möglich, mit künftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe verrechnet.

13. Wann erhalte ich die pauschale Beihilfe und habe ich Fristen zu beachten?

Die pauschale Beihilfe zahlen wir Ihnen monatlich. Die Krankenversicherung erhält keine Zahlung.

Eine rückwirkende Zahlung der pauschalen Beihilfe ist nicht möglich. Die pauschale Beihilfe zahlen wir ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Antragseingang folgt. Sie können auch vorsorglich pauschale Beihilfe beantragen, beispielsweise vor Ihrer Berufung in ein Beamtenverhältnis. Tragen Sie im Antrag dafür den Zeitpunkt ein, ab dem Sie pauschale Beihilfe künftig erhalten wollen. Wenn Sie bereits ab 01.01.2024 pauschale Beihilfe erhalten möchten, muss ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.2023 bei uns eingegangen sein.

14. Welche Anforderungen sind an eine private Krankenversicherung zu stellen?

Bei einer privaten Krankenversicherung müssen Sie sich bei Wahl der pauschalen Beihilfe zu 100 % versichern. Bei einer privaten Krankenvollversicherung ist Voraussetzung, dass deren Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens vergleichbar sind. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Versicherungsunternehmen die Versicherung nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch betreibt bzw. bei Versicherung im Basistarif nach § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz.

15. Werden meine Zusatztarife in der privaten Krankenversicherung auch berücksichtigt?

Nein. Über die Leistungen im Basistarif hinausgehende Versicherungen wie Beihilfeergänzungstarife, Zusatztarife, Krankengeld-, Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeldversicherungen werden bei der pauschalen Beihilfe nicht berücksichtigt.

 

16. Was ist bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten?

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt werden (§ 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch).

Bei Kombination einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der pauschalen Beihilfe erhalten Sie in der Regel 50 % Ihrer Krankenversicherungskosten (Beiträge). Die pauschale Beihilfe ist auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt, während sich die Höhe des Beitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Höhe des gesamten Einkommens bestimmt. So werden auch weitere Einkünfte, wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitaleinkünften, bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Hierauf entfallende Beiträge berücksichtigen wir bei der pauschalen Beihilfe nicht.

17. Handelt es sich bei der pauschalen Beihilfe um eine Wechselmöglichkeit in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bzw. kann ich als Beamter in das System der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln?

Nein. Mit der pauschalen Beihilfe wird keine neue oder weitere Wechselmöglichkeit in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung geschaffen. Ob ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist, richtet sich nach bundesgesetzlichen Regelungen.

Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gesetzlich krankenversichern, zum Beispiel mit der Verbeamtung, wenn zu diesem Zeitpunkt entsprechende Vorversicherungszeiten vorliegen. Das ist u. a. bei Personen der Fall, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren.

Der Beitritt ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb einer Frist von drei Monaten anzuzeigen.

In Zweifelsfällen bzw. bei der Frage, ob die individuellen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind, wenden Sie sich bitte an eine der gesetzlichen Krankenkassen.

18. Welche Kombinationen der individuellen Beihilfe mit einer Krankenversicherung gab es bisher?

Es bestehen weiterhin folgende Kombinationsmöglichkeiten:

  • beihilfekonforme private Kranken(teil)versicherung und ergänzende individuelle Beihilfe,
  • freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherung) und ergänzende individuelle Beihilfe, beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Wahlleistungen im Krankenhaus und
  • private Krankenversicherung (100 %-Tarif) und ggf. ergänzende individuelle Beihilfe für nicht von der privaten Krankenversicherung erstattete Aufwendungen.

Bei den o. g. Kombinationen hat sich der Dienstherr bisher nicht an den Beiträgen zu einer Krankenversicherung beteiligt. Die Frage, welche der genannten Kombinationen im Einzelfall vorteilhafter ist, klären Sie bitte mit der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.

19. Welche neuen Kombinationen ergeben sich durch die pauschale Beihilfe?

Die pauschale Beihilfe wird Beihilfeberechtigten sowohl bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei einer privaten Krankenversicherung gewährt, so dass (neben den Kombinationen mit individueller Beihilfe, siehe Frage 18) folgende zusätzliche Kombinationsmöglichkeiten entstehen:

  • freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und pauschale Beihilfe und
  • private Krankenversicherung und pauschale Beihilfe ohne Anspruch auf ergänzende individuelle Beihilfe.

Die Frage, welche der genannten Kombinationen im Einzelfall vorteilhafter ist, klären Sie bitte mit der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.

20. Verzichte ich als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenverischerung auf Ansprüche, wenn ich mich für die pauschale Beihilfe entscheide?

Ja. Entscheiden Sie sich für die pauschale Beihilfe, besteht kein Anspruch mehr auf individuelle Beihilfe.

Individuelle Beihilfe erhalten freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und für Wahlleistungen im Krankenhaus. Gewährte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf die Beihilfe angerechnet.

21. Verzichte ich als privat versicherter Beihilfeberechtigter auf Ansprüche, wenn ich mich für die pauschale Beihilfe entscheide?

Ja. Entscheiden Sie sich für die pauschale Beihilfe, besteht kein Anspruch mehr auf individuelle Beihilfe. 

Bitte beachten Sie dabei aber: Sowohl durch eine beihilfekonforme private Krankenversicherung (Umfang abhängig vom individuellen Bemessungssatz) mit ergänzender individueller Beihilfe als auch mit einer Krankenversicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (Umfang 100 %) entsprechend der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird eine ausreichende Absicherung gewährleistet, die alle notwendigen und angemessenen Leistungen im Krankheitsfall beinhaltet.

Trotz der insgesamt bestehenden Gleichwertigkeit von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe (ergänzt durch eine beihilfekonforme private Krankenversicherung) können sich im Einzelfall aufgrund der Strukturunterschiede unterschiedliche Leistungen ergeben. Die wesentlichen Unterschiede der Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich aus Frage 6. Über die konkreten Unterschiede im Leistungsvolumen von privater Krankenversicherung (ergänzt durch individuelle Beihilfe) und gesetzlicher Krankenversicherung informieren Sie sich bitte bei der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.

22. Ich bin bereits freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und trage die Beiträge vollständig allein. Kann ich die pauschale Beihilfe beanspruchen?

Ja. Wenn Sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten Sie auf Antrag die pauschale Beihilfe. Bitte beachten Sie, dass Sie dann unwiderruflich auf Leistungen der individuellen Beihilfe verzichten und entsprechende Leistungen der Beihilfe entfallen.

23. Welche Auswirkungen hat es, wenn ich mich später für eine Rückkehr von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung oder umgekehrt entscheide?

Bei einem Wechsel der Krankenversicherung, zum Beispiel von einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu einer privaten Krankenversicherung oder umgekehrt, bleibt die Entscheidung für die pauschale Beihilfe weiterhin bindend. Die pauschale Beihilfe wird höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.

24. Was muss ich bei Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge beachten?

Bei einer Elternzeit besteht die Beihilfeberechtigung und damit auch der Anspruch auf pauschale Beihilfe fort, soweit weiterhin Beiträge an Ihre Krankenversicherung entrichtet werden. Eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ist auf die pauschale Beihilfe anzurechnen.

Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge besteht grundsätzlich keine Beihilfeberechtigung und damit kein Anspruch auf pauschale Beihilfe. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf pauschale Beihilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige.

Die Beihilfeberechtigung besteht nur in einigen Ausnahmefällen fort (siehe Frage 2 unserer FAQ zur Beihilfe allgemein (Link)).

25. Was passiert mit meiner Entscheidung auf pauschale Beihilfe bei einem Dienstherrnwechsel?

Die Entscheidung und Ihr Antrag auf pauschale Beihilfe binden grundsätzlich nur Ihren aktuellen Dienstherrn.

Werden Sie zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zugewiesen, gilt die Entscheidung fort, da sich der Beihilfeanspruch weiterhin nach den Regelungen des bisherigen (abgebenden) Dienstherrn richtet.

Werden Sie zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) versetzt, müssen Sie, wenn Sie weiterhin pauschale Beihilfe erhalten wollen, einen neuen Antrag stellen. Erfolgt Ihre Versetzung außerhalb des Geltungsbereichs des SächsBG, richtet sich Ihr Anspruch auf (pauschale) Beihilfe nach dem dortigen Beihilferecht.

26. Was passiert mit meiner Entscheidung auf pauschale Beihilfe wenn ich in den Ruhestand trete?

Der Anspruch auf pauschale Beihilfe bleibt auch im Ruhestand bestehen. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Für Versorgungsbezüge gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr der ermäßigte, sondern der allgemeine (höhere) Beitragssatz, der dann der Berechnung der pauschalen Beihilfe zu Grunde gelegt wird. Am Umfang (50 %) ändert sich nichts.

Ein neues Wahlrecht besteht auch nicht im Falle einer Reaktivierung, beispielsweise bei erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis nach vorausgegangener Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

27. Kann ich als Heilfürsorgeberechtigter die pauschale Beihilfe erhalten?

Bei einem Anspruch auf Heilfürsorge erhalten Sie für sich keine Beihilfe. Sie können jedoch für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen anstelle der individuellen auch die pauschale Beihilfe wählen. Diese Entscheidung ist für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen unwiderruflich. Treten Sie in den Ruhestand und haben dann anstelle von Heilfürsorge Anspruch auf Beihilfe, können Sie für sich zwischen der individuellen und der pauschalen Beihilfe wählen.

28. Was muss ich als Heilfürsorgeberechtigter mit Blick auf den Ruhestand beachten?

Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand entfällt Ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Sie sind dann als Ruhestandsbeamter grundsätzlich beihilfeberechtigt. Erfahrungsgemäß schließen viele Beamte eine Anwartschaftsversicherung bei der privaten Krankenversicherung ab, um sich bei Eintritt in den Ruhestand ohne erneute Gesundheitsprüfung und ggf. mit geringeren Beiträgen in der privaten Krankenversicherung zu versichern. Eine Anwartschaftsversicherung ist grundsätzlich auch in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Diese kommt dann in Betracht, wenn Anspruch auf Heilfürsorge besteht und sie im Ruhestand die Möglichkeit zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben möchten. Für die Kosten einer Anwartschaftsversicherung wird keine pauschale Beihilfe gewährt.

29. Was muss ich als Beamter auf Widerruf beachten?

Auch als Beamter auf Widerruf haben Sie die Wahl zwischen individueller und pauschaler Beihilfe.

Möchten Sie individuelle Beihilfe in Anspruch nehmen, beachten Sie bitte, dass für Beamte auf Widerruf bestimmte zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen ausgeschlossen sind oder einer Wartezeit unterliegen (§ 15 Abs. 2 Sächsische Beihilfeverordnung).

Wird ein Beamtenverhältnis auf Widerruf noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in eines auf Probe umgewandelt, verbleibt es bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung.

Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf endet kraft Gesetzes mit Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann danach nicht in eines auf Probe umgewandelt werden. Es ist ein neues Beamtenverhältnis zu begründen. Damit entsteht ein neuer Anspruch auf Beihilfe, so dass Sie erneut eine Entscheidung für oder gegen die pauschale Beihilfe treffen können. Sie sind in diesem Fall nicht mehr an ihre im Beamtenverhältnis auf Widerruf getroffene Entscheidung gebunden.

Bitte informieren Sie uns rechtzeitig vor oder zu Beginn des neuen Beamtenverhältnisses, falls Sie die pauschale Beihilfe weiterhin erhalten oder erstmals wählen wollen.

30. Unterliegt die pauschale Beihilfe der Einkommensteuer?

Die pauschale Beihilfe ist steuerfrei. Ein steuerlicher Abzug der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der pauschalen Beihilfe als Sonderausgabe ist ausgeschlossen.

31. Welchen Nachweis muss ich vorlegen, wenn ich privat krankenversichert bin?

Haben Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen, müssen Sie durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über Ihre tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge nachweisen, dass Sie die pauschale Beihilfe zweckentsprechend verwenden. Im Regelfall erhalten Sie diesen Nachweis bereits in der jährlichen Bescheinigung über die tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge.

Wir benötigen diese Bescheinigung unverzüglich nach Ablauf jedes Kalenderjahrs, spätestens bis zum 30.04. des jeweils folgenden Kalenderjahrs.

32. Wird die pauschale Beihilfe auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen?

Ja, die ausgezahlte pauschale Beihilfe wird unter Nummer 24 a) (gesetzliche Krankenversicherung) bzw. Nummer 24 b) (private Krankenversicherung) auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

Beitragserstattung für eine private Kranken- und Pflegeversicherung

1. Was ist die Beitragserstattung für die beihilfekonforme private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 80b Sächsisches Beamtengesetz?

Haben Sie in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige, wird Ihnen monatlich der Beitrag erstattet, den Sie für deren private Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen. Die Erstattung ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn und keine Beihilfeleistung. 

2. Wer hat Anspruch auf die monatliche Beitragserstattung?

Anspruch haben folgende Beihilfeberechtigte, deren berücksichtigungsfähige Angehörige (siehe Frage 3) beihilfekonform privat kranken- und pflegeversichert (siehe Frage 4) sind:

  • Beamte,
  • Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte),
  • Ruhegehaltsempfänger und
  • Witwen und Waisen der zuvor genannten Personen,

wenn und solange sie Anspruch auf Gehalt, Anwärter-, Dienst- oder Versorgungsbezüge haben.

 

Die Beihilfeberechtigung besteht auch,

  • wenn Bezüge wegen Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
  • während der Elternzeit,
  • während der Beurlaubung zur Pflege oder Betreuung eines Kindes oder Angehörigen, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht,
  • während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde ein dirngendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat und
  • bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zur Dauer von jeweils einem Monat.   

3. Wer sind berücksichtigungsfähige Angehörige?

Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beihilfeberechtigten sind

  • sein Ehegatte/Lebenspartner, soweit dessen Einkünfte der letzten drei Jahre im Durchschnitt 18.504 € (Stand 01.01.2025) nicht übersteigen und
  • seine Kinder, Enkelkinder, Pflegekinder solange sie im Familienzuschlag nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind bzw. für diese ein Kindergeldanspruch besteht. 

4. Wann liegt eine beihilfekonforme private Kranken- und Pflegeversicherung vor? 

Die private Kranken- und Pflegeversicherung ist beihilfekonform, wenn ihre Tarife auf den Bemessungssatz entsprechend den Vorgaben der Sächsischen Beihilfeverordnung abgestimmt sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Prozenttarife. Ausführliche Informationen zu den Bemessungssätzen finden Sie in unseren FAQ Änderungen der Bemessungssätze (seit 01.01.2024).

Die Krankenversicherung ist nicht beihilfekonform, wenn sie bei einem Bemessungssatz von 90 % im Umfang von zum Beispiel 30 % besteht. Beiträge werden dann nicht erstattet, auch nicht teilweise. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind zum Beispiel sogenannte Beihilfeergänzungstarife, Zusatztarife, Tarife für Tagegelder und Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung. 

In der Pflegeversicherung sind die Tarifleistungen erstattungsfähig, die zusammen mit der Beihilfe die Grundversorgung absichern - bei den privaten Krankenversicherungen oftmals bezeichnet als Tarifstufe PVB.  

5. Wie wird der Erstattungsbetrag ermittelt?

Der Erstattungsbetrag wird auf Grundlage der nachgewiesenen monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ermittelt. Berücksichtigt werden dabei nur Prozenttarife. Nicht einberechnet werden zum Beispiel die sogenannten Beihilfeergänzungstarife, Zusatztarife oder Tarife für Tagegelder. 

Es gelten folgende monatliche Höchstbeträge:

 Ehegatte/Lebenspartner je Kind
Krankenversicherung 104,00 €21,45 €
Pflegeversicherung 33,08 €beitragsfrei 

 

6. Ab wann habe ich Anspruch auf die Beitragserstattung? 

Der Anspruch entsteht, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, frühestens zum 01.01.2024. 

7. Von wem erhalte ich die Beitragserstattung?

Erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge von uns, erstatten wir auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Für Beamte ist der Dienstherr zuständig. 

8. Muss ich die Zahlung der Beitragserstattung beantragen? 

Nein, die Beitragserstattung wird von Amts wegen gezahlt. Sie müssen keinen Antrag stellen. Erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge von uns, benötigen wir von Ihnen jedoch einen Nachweis über die Höhe der monatlichen beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe Frage 9), um den Betrag festsetzen zu können. Somit besteht eine Mitwirkungspflicht. 

Wir empfehlen daher, den Umfang des Versicherungsschutzes für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu überprüfen und auf die relevanten Bemessungssätze anzupassen. Ausführliche Informationen zu den Bemessungssätzen finden Sie in unseren FAQ Änderungen der Bemessungssätze (seit 01.01.2024). 

9. Welche Nachweise muss ich vorlegen?

Als Nachweis benötigen wir eine aktuelle Bescheinigung der Krankenversicherung, aus der 

  • die Tarifbezeichnungen,
  • der in diesen Tarifen maßgebliche Erstattungsprozentsatz sowie
  • der auf diese Tarife entfallende Beitragsanteil aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 

ersichtlich ist.

Darüber hinaus benötigen wir jährlich und bei Beitragsänderungen eine aktuelle Bescheinigung der Krankenversicherung. 

Um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von berücksichtigungsfähigen Ehegatten/Lebenspartnern zu erstatten, benötigen wir zudem einen Nachweis, dass der sogenannte Ehegattengrenzbetrag nicht überschritten wurde (Auszug aus Gesamtbetrag der Einkünfte aus den Einkommensteuerbescheiden der letzten drei Jahre). 

10. Was muss ich bei Änderungen des Versicherungsverhältnisses oder der Beitragshöhe beachten?

Ändert sich das Versicherungsverhältnis oder der -beitrag, benötigen wir eine aktuelle Bescheinigung der Krankenversicherung. 

11. Wie wird die Beitragserstattung ausgezahlt? 

Die Beitragserstattung wird monatlich auf die uns bekannte Kontoverbindung ausgezahlt. 

12. Wird die Beitragserstattung rückwirkend gezahlt? 

Ja, liegen alle Voraussetzungen und Nachweise vor, wird die Beitragserstattung rückwirkend zum 01.01.2024 gezahlt. 

Werden erforderliche Nachweise erst später vorgelegt, wird die Beitragserstattung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nachgezahlt. 

13. Unterliegt die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Einkommensteuer?

Die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz steuerfrei. In Höhe des Erstattungsbetrages ist jedoch ein steuerlicher Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungbeiträge als Sonderausgaben ausgeschlossen. 

14. Welche Nachweise muss ich für die Steuerfreiheit vorlegen?

Unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres (spätestens bis 30.04. des Folgejahres) ist die zweckentsprechende Verwendung des Erstattungsbetrages durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachzuweisen. Regelmäßig geschieht dies bereits mit Vorlage der jährlichen Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz. 

15. Wird die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen? 

Ja. Der Erstattungsbetrag für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 24 Buchstabe b) bzw. Buchstabe c) ausgewiesen. 

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